Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss11.04.2014
Musikwiedergabegerät in einer Spielhalle ist nicht vergnügungssteuerpflichtigWiedergabe von Musikdarbietungen erfolgt nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Germersheim keine Vergnügungssteuer für ein in einer Spielhalle betriebenes Musikwiedergabegerät erheben darf.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt in Germersheim eine Spielhalle, in der mehrere Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. An den Öffnungstagen nimmt sie morgens ein Musikwiedergabegerät in Betrieb und schaltet dieses nach Geschäftsschluss wieder aus. Für diese Musikbeschallung erhebt sie kein Entgelt von den Besuchern der Spielhalle.
Stadt erhebt für das Vorhalten des Musikwiedergabegeräts Vergnügungssteuer
Die Stadt vertritt die Auffassung, dass das Vorhalten des Musikwiedergabegeräts der Vergnügungssteuer unterfalle, und hat die Betreiberin deshalb zur Zahlung herangezogen. Hiergegen erhob diese Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt.
Vorhaltung und unentgeltliche Inbetriebnahme eines Musikwiedergabegeräts stellt keinen Vergnügungssteuer auslösenden Tatbestand dar
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid angeordnet und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass nach der Satzung der Stadt Germersheim diese Vergnügungssteuer für die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art erhebe, u. a. für das Halten von Unterhaltungsgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich seien. Die Vorhaltung und - für die Besucher - unentgeltliche Inbetriebnahme eines Musikwiedergabegeräts durch einen Spielhallenbetreiber stelle aber keinen Vergnügungssteuer auslösenden Tatbestand dar. Denn das Halten des Unterhaltungsgeräts bzw. der Einrichtung zur Wiedergabe von Musikdarbietungen erfolge nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art. Die Musik werde vielmehr lediglich bei Gelegenheit einer gewerblichen Vergnügung in Gestalt des Haltens von vergnügungssteuerpflichtigen Spielgeräten in der Spielhalle abgespielt. Nicht die Musikdarbietung sei die Vergnügung gewerblicher Art, sondern das Halten der Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online