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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss11.04.2014

Musik­wieder­gabe­gerät in einer Spielhalle ist nicht vergnügungs­steuer­pflichtigWiedergabe von Musikd­a­r­bie­tungen erfolgt nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Germersheim keine Vergnü­gungs­steuer für ein in einer Spielhalle betriebenes Musik­wieder­gabe­gerät erheben darf.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt in Germersheim eine Spielhalle, in der mehrere Spielgeräte mit und ohne Gewinn­mög­lichkeit aufgestellt sind. An den Öffnungstagen nimmt sie morgens ein Musik­wie­der­ga­begerät in Betrieb und schaltet dieses nach Geschäfts­schluss wieder aus. Für diese Musik­be­schallung erhebt sie kein Entgelt von den Besuchern der Spielhalle.

Stadt erhebt für das Vorhalten des Musik­wie­der­ga­be­geräts Vergnü­gungs­steuer

Die Stadt vertritt die Auffassung, dass das Vorhalten des Musik­wie­der­ga­be­geräts der Vergnügungssteuer unterfalle, und hat die Betreiberin deshalb zur Zahlung herangezogen. Hiergegen erhob diese Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Vorhaltung und unentgeltliche Inbetriebnahme eines Musik­wie­der­ga­be­geräts stellt keinen Vergnü­gungs­steuer auslösenden Tatbestand dar

Das Verwal­tungs­gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnü­gungs­steu­er­be­scheid angeordnet und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass nach der Satzung der Stadt Germersheim diese Vergnü­gungs­steuer für die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art erhebe, u. a. für das Halten von Unter­hal­tungs­geräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikd­a­r­bie­tungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich seien. Die Vorhaltung und - für die Besucher - unentgeltliche Inbetriebnahme eines Musik­wie­der­ga­be­geräts durch einen Spielhallenbetreiber stelle aber keinen Vergnü­gungs­steuer auslösenden Tatbestand dar. Denn das Halten des Unter­hal­tungs­geräts bzw. der Einrichtung zur Wiedergabe von Musikd­a­r­bie­tungen erfolge nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art. Die Musik werde vielmehr lediglich bei Gelegenheit einer gewerblichen Vergnügung in Gestalt des Haltens von vergnü­gungs­steu­er­pflichtigen Spielgeräten in der Spielhalle abgespielt. Nicht die Musikdarbietung sei die Vergnügung gewerblicher Art, sondern das Halten der Spielgeräte mit und ohne Gewinn­mög­lichkeit.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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