18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 3888

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss25.09.2006

Streit um mobile Satel­li­te­n­antenne auf BalkonWohnungs­ei­gentümer verlangen Beseitigung der mobilen Parabolantenne

Eine mobile Satel­li­te­n­antenne stellt nicht ohne weiteres eine bauliche Veränderung dar. Wenn eine Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ein Verbot von Außenantennen vereinbart, das gleichwohl Ausnahmen zulässt, muss das Gericht sich vom Erschei­nungsbild einen direkten Eindruck machen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken hervor.

Um eine mobile Parabolantenne, die auf dem Balkon stehen und ausländische Programme ins deutsche Heim senden sollte, stritt ein Wohnungs­ei­gentümer mit den Hausgenossen. Nachdem er vor dem Amtsgericht Kandel und Landgericht Landau unterlegen war, bemühte er den 3. Senat des Oberlan­des­ge­richts.

Balkonantenne kann gem. Eigen­tü­mer­be­schluss untersagt werden

Grundlage der Ausein­an­der­setzung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft war eine Vereinbarung über ein Verbot von Außenantennen, von dem jedoch Ausnahmen zulässig waren. Diese Regelung hatte zur Folge, so der Senat, dass die Hausge­mein­schaft die Balkonantenne untersagen durfte, wenn sie als ein das geordnete Zusammenleben störender Nachteil empfunden werden konnte. Eine solche wesentliche Beein­träch­tigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn die Antenne als bauliche Veränderung anzusehen wäre und dies zu einer konkreten, objektiven Minderung des Erschei­nungs­bildes führen würde.

Beein­träch­tigung durch mobile Antenne zunächst nicht anzunehmen

Da es sich um eine mobile Anlage handelt, die ohne Verankerung hinter der Balkonbrüstung aufgestellt werden kann, ist eine solche Beein­träch­tigung nicht ohne weiteres anzunehmen. Der Senat hat deshalb beanstandet, dass das Landgericht sich vom Erschei­nungsbild nicht selbst einen direkten Eindruck vor Ort verschafft hatte und verwies die Sache in die Vorinstanz zur Nachbesserung dieses Mangels zurück.

Quelle: ra-online, OLG Zweibrücken

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