05.12.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 30781

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Beschluss30.08.2021Oberlandesgericht Zweibrücken2 UFH 2/21
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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss30.08.2021

Zur Teilnahme des umgangs-, aber nicht sorge­be­rech­tigten Elternteils an der Einschu­lungsfeier seines KindesBei schlimms­tenfalls traumatischen Folgen für das Kind keine Teilnahme des Elternteils

Ein Recht zur Teilnahme an der Einschu­lungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorge­be­rech­tigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufein­an­der­treffens beider Elternteile der Austausch von Feind­se­lig­keiten mit schlimms­tenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind.

Der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken befasste sich als Familiensenat mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil die Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes durchsetzen kann.

Eheleute führten bereits andere famili­en­ge­richtliche Verfahren

Die beteiligten Kindeseltern sind getrenntlebende Eheleute; der Trennungs­konflikt war schon Gegenstand mehrerer famili­en­ge­richt­licher Verfahren. Zuletzt hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinder­schutz­bundes zugesprochen. Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangs­ver­fahren hat der Kindesvater Beschwerden eingelegt, die vor dem 2. Zivilsenat anhängig sind. Beide Beschwer­de­ver­fahren sind noch nicht abgeschlossen.

Während dieser Beschwer­de­ver­fahren ist der Kindesvater mit dem Wunsch an die Kindesmutter herangetreten, an der Einschu­lungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutter lehnte dieses Ansinnen unter Androhung eines Polizei­ein­satzes ab.

Vater stellt Eilantrag zur Teilnahme an Einschu­lungsfeier

Mit einem am Freitag, den 27. August 2021 beim Oberlan­des­gericht eingegangenen Eilantrag beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt wird, den Kindesvater an der Einschu­lungsfeier vom 31. August 2021 teilnehmen zu lassen.

Der 2. Senat des Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken wies den Antrag mit Beschluss vom 30. August 2021 zurück. Zur Begründung führte der Senat aus, das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhalte zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschu­lungsfeier. Dies setze aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr bestehe, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird. Im vorliegenden Fall bestehe aber ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungs­konflikt. Seitdem der Kindesvater in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht, sei zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich, und es drohe der Austausch von Feind­se­lig­keiten. Weil aber gerade das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden sei, müsse eine Eskalation auf offener Bühne mit schlimms­tenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)

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