18.10.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil23.01.2014

Intransparente Vertrags­klauseln zur Kosten­überschuss­beteiligung in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen zu Riester-Rentenverträgen unzulässigDurch­schnitt­licher Versi­che­rungs­nehmer geht beim Lesen der AGBs von Teilhabe an Wirtschaft­s­er­gebnis der Versicherung aus

Klauseln von Allgemeine Geschäfts­bedingungen zu so genannten Riester-Rentenverträgen, die bei einem durch­schnittlich verständigen Versi­che­rungs­nehmer den Eindruck erwecken, dass er an den Kosten­über­schüssen beteiligt wird, das Klauselwerk jedoch nicht ausreichend deutlich macht, dass bestimmte Vertrags­ka­te­gorien von der Kosten­überschuss­beteiligung ganz ausgeschlossen sind, sind intransparent und daher unzulässig. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Stuttgart.

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Klauseln zur Kosten­über­schuss­be­tei­ligung in deren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen zu so genannten Riester-Rentenverträgen. In den Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen der Beklagten wird ausgeführt, dass die Versi­che­rungs­nehmer an den Kosten­über­schüssen zu beteiligen sind. Aus weiteren Klauselwerken und Bedingungen ergibt sich, dass eine Kosten­über­schuss­be­tei­ligung tatsächlich erst bei einem Garantiekapital oder Mindestwert von 40.000 Euro ausbezahlt wird. Die Kläger sind der Auffassung, dass die erst über mehrere Stationen im Sinne eines „Hürdenlaufs“ oder einer „Schnitzeljagd“ erfassbaren Regelungen nicht transparent sind, die Beklagte stellt darauf ab, dass die Komplexität der Erläuterungen an der schwierigen Materie liege.

Klauselwerke machen Ausschluss von der Kosten­über­schuss­be­tei­ligung in bestimmten Vertrags­ka­te­gorien nicht ausreichend deutlich

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat die Berufung der Beklagten gegen die zur Unterlassung verurteilende Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen und das Verbot einer Verwendung der Klauseln bestätigt. Die verwendeten Versi­che­rungs­be­din­gungen sind nicht ausreichend transparent. Mit den Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen wird bei einem durch­schnittlich verständigen Versi­che­rungs­nehmer der Eindruck erweckt, er werde an den Kosten­über­schüssen beteiligt. Die Klauselwerke machen aber nicht ausreichend deutlich, dass bestimmte Vertrags­ka­te­gorien von der Kosten­über­schuss­be­tei­ligung ganz ausgeschlossen sind. Da für das Kollektiv der Versi­che­rungs­nehmer ein ständiger Aufbau von Überschüssen skizziert und eine Mindestteilhabe daran versprochen werde, sehe sich der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer als Teilhaber an dem Wirtschaft­s­er­gebnis der Versicherung. Eine solche Erwartung bestehe schon allgemein, da ansonsten ein Sparvertrag mit festen Zinsen gewählt werden könnte. Die Beteiligung (auch) an den Kosten­über­schüssen einer Versicherung stelle gerade das verlockende, das - jedenfalls jahrzehntelang - Vorteilhafte dieser Anlage- und Ansparform dar. Das demgegenüber bestimmte Vertrags­ka­te­gorien an dem beworbenen Vorteil der Anlageform überhaupt nicht teilhaben, wird nach Auffassung des Urteils nirgends ersichtlich, obwohl die Beklagte einfach sinngemäß anfügen und erläutern könnte, dass Kleinsparer von der Kosten­über­schuss­be­tei­ligung ausgeschlossen sein können.

§ 153 VVG - Überschuss­be­tei­ligung

Erläuterungen
(1) Dem Versi­che­rungs­nehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewer­tungs­re­serven (Überschuss­be­tei­ligung) zu, es sei denn, die Überschuss­be­tei­ligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschuss­be­tei­ligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verur­sa­chungs­ori­en­tierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Vertei­lungs­grundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handels­ge­setzbuchs bleiben unberück­sichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewer­tungs­re­serven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verur­sa­chungs­ori­en­tierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versi­che­rungs­nehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichts­rechtliche Regelungen zur Kapital­ausstattung bleiben unberührt.

(4) Bei Renten­ver­si­che­rungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

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