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Dokument-Nr. 1234

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Urteil09.11.2005BundesgerichtshofIV ZR 63/04
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Bundesgerichtshof Urteil09.11.2005

Anerkennt­ni­s­urteil im Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines sog. „Riester-Rente“-Vertrages

Die Parteien, ein Verbrau­cher­schutz­verband und ein Versi­che­rungs­un­ter­nehmen, streiten um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines zertifizierten Alters­vor­sor­ge­ver­trages – einer sog. „Riester-Rente“ -, nach welcher das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen bei einer vom Versi­che­rungs­nehmer ausgesprochenen Kündigung zur Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung vom Rückkaufswert noch einen „Abzug“ vornehmen darf, der insbesondere die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht durch die bisher geleisteten Versi­che­rungs­beträge getilgten Abschluss- und Vertriebskosten umfasst.

Das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen meint, ein Abzug müsse nur unterbleiben, wenn der Versi­che­rungs­nehmer das gebildete Kapital auf einen anderen Alters­vor­sor­ge­vertrag übertragen lasse, die Verbrau­cher­schützer vertreten dagegen die Auffassung, dass dies auch dann zu gelten habe, wenn der Versi­che­rungs­nehmer der privaten Altersvorsorge den Rücken kehre. Das Landgericht hat der Klage, es zu unterlassen, die „Abzugs-Bestimmung“ weiter anzuwenden, stattgegeben. Das Berufungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der klagende Verbrau­cher­schutz­verband sein Unter­las­sungs­be­gehren weiter.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen den Unter­las­sungs­an­spruch anerkannt.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen dem Anerkenntnis gemäß verurteilt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 156/05 des BGH vom 09.11.2005

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