15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 14168

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss06.07.2011

Ausschalten der Kenn­zeichen­beleuchtung strafbarStrafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG

Wer bei Dunkelheit die Kenn­zeichen­beleuchtung ausschaltet, um die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln, macht sich wegen Kenn­zeichen­missbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG strafbar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall schaltete der Fahrer eines Mopeds die Fahrzeug­be­leuchtung und somit auch die Kennzeichenbeleuchtung aus. Dies tat er um eine Kontrolle und Identifizierung durch ein ihn folgendes Polizeifahrzeug zu vereiteln.

Verhalten erfüllt Tatbestand

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG macht sich zunächst strafbar, wer in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraft­fahr­zeugs­an­hänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied, dass der Tatbestand erfüllt ist, wenn ein Fahrer an seinem Kraftfahrzeug die Beleuchtung ausschaltet, um anschließend mit seinem Fahrzeug unerkannt davonzufahren und eine Kontrolle zu vermeiden.

Das in § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG unter Strafe gestellte Verhalten und der dort verwendete Begriff des amtlichen Kennzeichens knüpfen an die Normen der Fahrzeug-Zulas­sungs­ver­ordnung (FZV) an. § 10 Abs. 6 Satz 2 FZV trifft eine spezielle Regelung für die Lesbarkeit und Erkennbarkeit des hinteren Kennzeichens bei Dunkelheit. Danach muss das hintere Kennzeichen eine Beleuch­tungs­ein­richtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG nimmt diese Anforderung auf und stellt Verhal­tens­weisen, die der zuwiderlaufen, unter Strafe.

Bestimmt­heits­grundsatz nicht verletzt

Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG konnte nach Auffassung des Gerichts nicht darin gesehen werden, dass unklar sei, ob im Rahmen des § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG auch ein Unterlassen strafbar sei und eine Verpflichtung zum Einschalten des Lichtes bei Dunkelheit oder Dämmerung bestehe. Denn nach § 17 Abs. 1 StVO ist der Fahrer verpflichtet, bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sicht­ver­hält­nissen die vorge­schriebenen Beleuch­tungs­ein­rich­tungen und somit auch die Kennzei­chen­be­leuchtung einzuschalten.

Zeitweise Vereitelung reicht aus

Das Gericht führte weiter aus, dass zwar im Unterschied zu den tatbestandlich umschriebenen Verhal­tens­weisen ("verändern, beseitigen, verdecken") durch das Ausschalten der Kennzei­chen­be­leuchtung die Ablesbarkeit und Erkennbarkeit nur zeitweise - bei Dunkelheit - vereitelt. Damit ist jedoch keine Beschränkung des Tatbestandes auf Handlungen, die ihre Wirkung in gleicher Weise bei Dunkelheit und bei Tageslicht entfalten, verbunden. Auch in anderen Fallge­stal­tungen wird eine nur unter bestimmten Umständen und zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werdende Kennzei­chen­ma­ni­pu­lation von § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG erfasst. So ist das Besprühen des Kennzeichens mit einer farblosen, reflektierenden Substanz, um bei Blitz­licht­auf­nahmen vom Fahrzeug die Ablesbarkeit und Erkennbarkeit des Kennzeichens zu vereiteln, nach dieser Norm strafbar.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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