Im zugrunde liegenden Fall schaltete der Fahrer eines Mopeds die Fahrzeugbeleuchtung und somit auch die Kennzeichenbeleuchtung aus. Dies tat er um eine Kontrolle und Identifizierung durch ein ihn folgendes Polizeifahrzeug zu vereiteln.
Nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG macht sich zunächst strafbar, wer in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeugsanhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass der Tatbestand erfüllt ist, wenn ein Fahrer an seinem Kraftfahrzeug die Beleuchtung ausschaltet, um anschließend mit seinem Fahrzeug unerkannt davonzufahren und eine Kontrolle zu vermeiden.
Das in § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG unter Strafe gestellte Verhalten und der dort verwendete Begriff des amtlichen Kennzeichens knüpfen an die Normen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) an. § 10 Abs. 6 Satz 2 FZV trifft eine spezielle Regelung für die Lesbarkeit und Erkennbarkeit des hinteren Kennzeichens bei Dunkelheit. Danach muss das hintere Kennzeichen eine Beleuchtungseinrichtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG nimmt diese Anforderung auf und stellt Verhaltensweisen, die der zuwiderlaufen, unter Strafe.
Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG konnte nach Auffassung des Gerichts nicht darin gesehen werden, dass unklar sei, ob im Rahmen des § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG auch ein Unterlassen strafbar sei und eine Verpflichtung zum Einschalten des Lichtes bei Dunkelheit oder Dämmerung bestehe. Denn nach § 17 Abs. 1 StVO ist der Fahrer verpflichtet, bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen und somit auch die Kennzeichenbeleuchtung einzuschalten.
Das Gericht führte weiter aus, dass zwar im Unterschied zu den tatbestandlich umschriebenen Verhaltensweisen ("verändern, beseitigen, verdecken") durch das Ausschalten der Kennzeichenbeleuchtung die Ablesbarkeit und Erkennbarkeit nur zeitweise - bei Dunkelheit - vereitelt. Damit ist jedoch keine Beschränkung des Tatbestandes auf Handlungen, die ihre Wirkung in gleicher Weise bei Dunkelheit und bei Tageslicht entfalten, verbunden. Auch in anderen Fallgestaltungen wird eine nur unter bestimmten Umständen und zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werdende Kennzeichenmanipulation von § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG erfasst. So ist das Besprühen des Kennzeichens mit einer farblosen, reflektierenden Substanz, um bei Blitzlichtaufnahmen vom Fahrzeug die Ablesbarkeit und Erkennbarkeit des Kennzeichens zu vereiteln, nach dieser Norm strafbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)