15.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss21.09.1999

Kfz-Kennzeichen mit "Anti-Blitz-Spray" gegen Polizeiblitzer: Keine Strafbarkeit wegen Urkun­den­fäl­schung gemäß § 267 StGBStrafbarkeit gemäß § 22 StVG (Kennzei­chen­miss­brauch)

Wer sein Nummernschild mit einem reflektierenden Mittel versieht, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitz­licht­auf­nahmen beeinträchtigt ist, macht sich wegen Kennzei­chen­miss­brauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG strafbar. Eine Strafbarkeit wegen Urkun­den­fäl­schung ist in diesem Verhalten nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann die Kennzei­chen­schilder seines auf ihn zugelassenen Pkw mit einer farblosen Flüssigkeit besprüht. Hierdurch trat bei Blitzlicht-Fotoaufnahmen eine so starke Reflexion auf, dass die schwarzen Buchstaben und Zahlen "überblendet" wurden und auf dem Lichtbild ohne licht­bild­tech­nische Nachbearbeitung nicht erkennbar waren. Er wollte damit bei etwaigen Geschwin­dig­keits­kon­trollen die Ermittlung seiner Personalien anhand der Kennzeichnung des Fahrzeugs unmöglich machen. Anlässlich einer Verkehr­s­kon­trolle wurden die mit dem Spray behandelten amtlichen Kennzeichen entdeckt.

Rechtsfrage des Bayerischen Obersten Landgerichts

Das Bayerische Oberste Landgericht legte dem Bundes­ge­richtshof diesen Sachverhalt mit der Rechtsfrage vor, ob der Mann sich wegen einer Urkun­den­fäl­schung (§ 267 StGB) strafbar gemacht habe.

Der Bundes­ge­richtshof verneinte in seiner Entscheidung eine Strafbarkeit wegen Urkun­den­fäl­schung.

Kraft­fahr­zeug­kenn­zeichen ist eine Urkunde

Er stellte zunächst fest, dass ein Autokennzeichen eine Urkunde sei. Bei dem mit einer Stempelplakette der Zulas­sungs­stelle versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt sei, angebrachten Kraft­fahr­zeug­kenn­zeichen handele es sich um eine so genannte zusam­men­ge­setzte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, führte der BGH aus. Das Kennzeichen verkörpere die Erklärung der Zulas­sungs­stelle als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeu­gre­gister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden sei.

Verfälschen einer echten Urkunde

Der BGH prüfte sodann, ob das Verhalten des Mannes die Tatbe­stand­s­al­ter­native "Verfälschen einer echten Urkunde" gemäß § 267 Abs. 1 2. Alt. StGB erfüllte.

Eine echte Urkunde werde verfälscht, wenn unbefugt nachträtlich ihr Gedankeninhalt verändert werde, so dass sie etwas anderes als zuvor zum Ausdruck bringe, führte der BGH aus. Er stellte fest, dass der Mann durch das Besprühen des Kennzeichens mit farblosen Speziallack den Erklä­rungs­inhalt der der Urkunde (Kennzeichen) nicht verändert habe. Der Erklä­rungs­inhalt sei gleich geblieben.

Lediglich die Ablesbarkeit des Kennzeichens sei unter bestimmten Voraussetzungen (Blitz­licht­aufnahme) beeinträchtigt. Darin liege kein Verfälschen einer Urkunde.

Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

Auszug aus dem Gesetz:

§ 22 StVG. Kennzei­chen­miss­brauch

(1) Wer in rechtswidriger Absicht ...

3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraft­fahr­zeu­g­an­hänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 267 StGB. Urkun­den­fäl­schung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ...

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Keine Urkun­den­fäl­schung liegt vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so daß die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitz­licht­auf­nahmen beeinträchtigt ist.

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