15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 9484

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Oberlandesgericht Köln Beschluss06.10.2009

Entfernen von behördlichen Aufklebern vom Führerschein stellt keine Urkun­den­fäl­schung darTschechischer Führerschein verliert durch Ablösen von Sperrhinweisen zum Fahrverbot in Deutschland nicht seine Gültigkeit

Das Entfernen von Aufklebern deutscher Behörden auf einem ausländischen Führerschein erfüllt nicht den Tatbestand der Urkun­den­fäl­schung. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer bei einer Verkehr­s­kon­trolle seinen tschechischen Führerschein vorgezeigt. Dieser hätte eigentlich auf Vorder- und Rückseite Hinweis­auf­kleber der deutschen Verkehrsbehörde aufweisen sollen, die der Autofahrer jedoch entfernt hatte. Da dem Fahrer in der Vergangenheit mehrere Verkehrs­verstöße nachgewiesen worden waren, war ihm die deutsche Fahrerlaubnis auf lange Sicht entzogen worden. Der Aufkleber auf dem Führerschein sollte somit darauf hinweisen, dass das in Tschechien ausgestellte Dokument in Deutschland nicht mehr gültig ist. Um jedoch weiterhin den Anschein einer gültigen Fahrerlaubnis zu erwecken, hatte der Mann diesen Sperrhinweis von seinem Führerschein entfernt.

Das Amtsgericht Köln verurteilte den Fahrer daraufhin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung.

Strafbarkeit bei Verändern eines amtlichen Ausweises geringer als bei Urkun­den­fäl­schung

Die Richter des Kölner Oberlan­des­ge­richts teilten die Einschätzung des Amtsgerichts hinsichtlich der Urkun­den­fäl­schung nicht. Sie argumentierten, dass das Ablösen der deutschen Sperrhinweise die ursprüngliche Fahrerlaubnis der tschechischen Behörden nicht verändert habe und das Dokument weiterhin seine Gültigkeit habe. Der Aufkleber als solcher hätte zudem ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert, könne somit auch nicht Teil einer Urkun­den­fäl­schung sein. Die Kölner Richter machten jedoch deutlich, dass eine Strafbarkeit wegen Veränderns eines amtlichen Ausweises in Frage komme, deren Strafandrohung jedoch geringer ausfiele als bei Urkun­den­fäl­schung.

Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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