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Dokument-Nr. 31348

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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss03.11.2021

Abstellen eines Anhängers mit falschem Kennzeichen am Straßenrand stellt Kenn­zeichen­missbrauch darVorliegen eines "Gebrauchmachens" im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG

Wer ein Anhänger mit einem falschen Kennzeichen am Straßenrand abstellt, begeht den Straftatbestand des Kenn­zeichen­missbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG. Es liegt insofern ein "Gebrauchmachen" des Anhängers im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 wurde ein Angeklagte wegen Kennzei­chen­miss­brauchs vom Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt. Er hatte einen Fahrzeu­g­an­hänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes Kennzeichen angebracht war, an einem Straßenrand abgestellt. Gegen die Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein. Er meinte, durch das bloße Abstellen des Anhängers habe er von dem Anhänger keinen Gebrauch gemacht.

Strafbarkeit wegen Kennzei­chen­miss­brauchs

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Angeklagte habe sich wegen Kennzei­chen­miss­brauchs nach § 22 Abs. 2 StVG strafbar gemacht. Das "Gebrauchmachen" im Sinne der Vorschrift gehe über das Führen oder Schieben des Fahrzeugs oder des Anhängers hinaus. Es erfasse auch das Abstellen des Fahrzeugs oder Anhängers am Straßenrand, weil auch von einem in dieser Weise abgestellten Fahrzeug oder Anhänger eine Gefahr für andere Verkehrs­teil­nehmer ausgehe und auch das Abstellen eine Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit darstelle.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

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