Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss03.11.2021
Abstellen eines Anhängers mit falschem Kennzeichen am Straßenrand stellt Kennzeichenmissbrauch darVorliegen eines "Gebrauchmachens" im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG
Wer ein Anhänger mit einem falschen Kennzeichen am Straßenrand abstellt, begeht den Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG. Es liegt insofern ein "Gebrauchmachen" des Anhängers im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 wurde ein Angeklagte wegen Kennzeichenmissbrauchs vom Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt. Er hatte einen Fahrzeuganhänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes Kennzeichen angebracht war, an einem Straßenrand abgestellt. Gegen die Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein. Er meinte, durch das bloße Abstellen des Anhängers habe er von dem Anhänger keinen Gebrauch gemacht.
Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Angeklagte habe sich wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG strafbar gemacht. Das "Gebrauchmachen" im Sinne der Vorschrift gehe über das Führen oder Schieben des Fahrzeugs oder des Anhängers hinaus. Es erfasse auch das Abstellen des Fahrzeugs oder Anhängers am Straßenrand, weil auch von einem in dieser Weise abgestellten Fahrzeug oder Anhänger eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe und auch das Abstellen eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstelle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2022
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)