21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil09.02.2010

OLG Stuttgart zu den Sorgfalts­pflichten bei einem Silves­ter­feu­erwerkBeim Abbrennen von Feuer­werks­körpern muss sicherer Standort gewählt werden – Anwohner müssen Vorsorge vor Eindringen von Feuer­werks­körpern treffen

Beim Abbrennen von Feuer­werks­körpern muss ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können. Allerdings haftet derjenige, der die Feuer­werks­rakete gezündet hat, für den eingetretenen Schaden mangels Verschulden dann nicht, wenn an einem in der Nachbarschaft befindlichen Gebäude durch eine fehlgehende Feuer­werks­rakete ein Brandschaden eintritt und die Gefahr des Eindringens des Feuer­werks­körpers in das Gebäude und eines dadurch ausgelösten Brandes bei aller Sorgfalt nicht erkennbar war. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Stuttgart.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls hatte vor dem von ihm bewohnten Haus im Alb-Donau-Kreis eine Leuchtrakete in einen Schneehaufen gesteckt und gezündet. Die Rakete stieg zunächst ca. 5 Meter gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine Spalte zwischen der mit Eternit verkleideten Außenwand und dem Blechdach in eine ca. 12 Meter entfernte Scheune, in der Stroh und Getreide gelagert waren, ein. Dort explodierte sie und setzte innerhalb kürzester Zeit das Gebäude in Brand.

Die Klägerin, ein großes deutsches Versi­che­rungs­un­ter­nehmen, machte gegen den Beklagten übergegangene Ersatzansprüche von mehr als 410.000 Euro geltend.

Brand ist als Unglück und nicht als schuldhaft verursachter Unfall anzusehen

Das Oberlan­des­gericht, wie auch schon das Landgericht Ulm, wies diese Ansprüche zurück. Eine Haftung des Beklagten ergab sich nicht, weil die einzig festzustellende, bei objektiver Sicht vorliegende Gefahr des Eindringens einer Feuer­werks­rakete zwischen Wand und Dach der Scheune für den Beklagten nicht erkennbar war. Eine andere Gefahr beim Zünden einer Feuer­werks­rakete in der Nähe der Scheune bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Fall objektiv nicht. Der Brand stellte sich daher als Unglück und nicht als vom Beklagten schuldhaft verursachter Unfall dar.

Für Abbrennen von Feuer­werks­körpern muss Platz gewählt werden, von dem aus kein nennenswerten Schaden angerichtet werden können

Das Oberlan­des­gericht wies in seinem Urteil u. a. weiter darauf hin, dass es in der Silvesternacht und am Neujahrstag in den Städten und Gemeinden, soweit nicht ein Verbot besonders verfügt wurde, zulässig und üblich sei, nicht erlaub­nis­pflichtige Feuer­werks­körper zu zünden. Auf diesen Brauch müsse man sich - in vernünftigen Grenzen - zum Selbstschutz einrichten. So sei zum Beispiel vom Besitzer eines Gebäudes zu erwarten, dass er in der Silvesternacht und am Abend des 1. Januars Fenster und Türen seiner Gebäude schließe, um Vorsorge vor dem Eindringen von Feuer­werks­körpern zu treffen. Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, müssen aber andererseits einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muss beim Abbrennen von Feuer­werks­körpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können.

Das Urteil des Oberlan­des­ge­richts wurde durch Rücknahme der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof rechtskräftig (BGH Az. VI ZR 68/10).

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

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