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18.01.2025  
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil09.07.2002

Silves­ter­feu­erwerk: Feuerwerk darf nur von einem Standort aus gezündet werden, von dem andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werdenBei Außerachtlassen der obliegenden Sorgfalts­pflichten liegt fahrlässiges Handeln vor

Wer in der Silvesternacht auf der Straße Raketen steigen und Böller krachen lassen will, muss einen Sicher­heits­abstand einhalten. Nicht nur der Feuerwerker ist zum Abstand verpflichtet, auch die Zuschauer müssen auf die notwendige Distanz achten. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.

Im zugrunde liegenden Fall schaute sich eine Frau auf dem Gehweg stehend in der Silvesternacht 2000 / 2001 das Feuerwerk an. Dicht bei ihr stand der spätere Beklagte, der diverse Feuerwerksköper entzündete. Eine Rakete drehte sich in der Luft und traf die Frau am Rücken. Dabei entstanden in den Oberbe­klei­dungs­stücken (Top, Pullover, Jacke) Brandlöcher. Die noch sehr neuen Kleidungsstücke hatten einen Wert von 428,80 DM . Außerdem erlitt die Frau eine schmerzhafte Brandverletzung am Rücken. Hierfür verlangte sie 800,- DM Schmerzensgeld.

Schadensersatzanspruch

Das Amtsgericht Mitte sprach der Klägerin die Hälfte zu (für die Kleider 214,40 DM und 400,- DM Schmerzensgeld). Sie habe einen Schadens- und Schmer­zens­geldan­spruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.

Schaden fahrlässig verursacht

Der Beklagte habe durch sein Verhalten den Schaden fahrlässig verursacht, führte das Gericht aus. Er habe die ihm obliegenden Sorgfalts­pflichten verletzt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar nicht ersichtlich, dass der Beklagte erlaub­nis­pflichtige Feuer­werks­körper ohne Erlaubnis gezündet habe, der hier in Rede stehende Feuer­werks­körper einen für den Beklagten sichtbaren Defekt hatte, der Beklagte den Feuer­werks­körper gezielt in die Richtung der Klägerin lenkte oder ein Bedie­nungs­fehler vorliege, vielmehr sei der Feuer­werks­körper zunächst planmäßig in die Luft geflogen, bevor er - noch brennend - herabgefallen sei und die Klägerin getroffen habe. Insoweit könne dem Beklagten der Vorwurf der Verletzung von Verkehrs­si­cherungs- und Sorgfalts­pflichten nicht gemacht werden.

Feuerwerk in dicht­be­sie­delten Gebiet gezündet

Allerdings sei dem Beklagten der Vorwurf zu machen, dass er den in Rede stehenden Feuer­werks­körper in einem dicht­be­sie­delten Gebiet in der unmittelbaren Nähe von Menschen zündete.

Sicherer Standort für das Abbrennen ist zu suchen

Nach der Rechtsprechung seien an die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssten sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Feuer­werks­körpern völlig ausgeschlossen werden könne, müsse beim Abbrennen ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Feuer­werks­körper aller Voraussicht nach keinen Schaden anrichten können.

Vorliegend habe der Beklagte in der belebten Straße und in Kenntnis der Anwesenheit unbeteiligter Dritter den in Rede stehenden Feuer­werks­körper gezündet, wobei die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme etwa vier bis fünf Meter von dem Beklagten entfernt stand. Somit habe der Beklagte bei Vorher­seh­barkeit des schädigenden Erfolges eine Sorgfalts­pflicht­ver­letzung begangen.

Mitverschulden - Gericht kürzt Anspruch um 50 %

Allerdings sei die Haftungsquote des Beklagten um die Mitver­schul­den­squote der Klägerin zu kürzen. Die Entfernung von vier bis fünf Metern hielt das Gericht nach dem oben bereits Gesagten in einer dicht­be­sie­delten Straße für ausreichend, um von einer "normalen" Gefahrenlage auszugehen.

Das Gericht erachtete eine Mitver­schul­den­squote von 50 % für angemessen, da sich die Klägerin sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben habe und der Beklagte im Rahmen des in der Silvesternacht Üblichen gehandelt habe.

Quelle: ra-online (pt)

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