14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 8480

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Urteil18.09.2009BundesgerichtshofV ZR 75/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2009, 437Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2009, Seite: 437
  • MDR 2009, 1386Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 1386
  • NJW 2009, 3787Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 3787
  • NZM 2009, 834Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 834
  • VersR 2010, 263Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 263
  • ZGS 2009, 568Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS), Jahrgang: 2009, Seite: 568
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Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil20.03.2008, 10 U 219/07
  • Landgericht Ulm, Urteil26.10.2007, 4 O 262/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.09.2009

BGH zu den Voraussetzungen für Schadenshaftung bei Abschießen von Feuer­werks­körpern auf ein Nachba­r­grundstückAusgleichs­an­spruch besteht nur, wenn konkreter Wohnbereich betroffen ist

Ein Schaden, der durch das Abschießen einer Feuer­werks­rakete auf einem Wohngrundstück an einem Nachba­r­grundstück entsteht, muss unter dem Gesichtspunkt eines verschul­den­su­n­ab­hängigen nachbar­recht­lichen Ausgleichs­an­spruchs nicht ersetzt werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Beklagte zündete am Abend des 1. Januar 2006 auf dem Grundstück des von ihm bewohnten Hauses eine Leuchtrakete. Diese stieg zunächst ca. 5 m gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine ca. 67 bis 87 mm breite Spalte zwischen Außenwand und Dach in eine etwa 12 m entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie und setzte nicht nur die Scheune, sondern den ganzen Gebäudekomplex in Brand (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus, Garagen).

Landgericht weist Klage der Versicherung ab

Die Klägerin hat als Sachversicherer den Schaden reguliert und den Beklagten aus übergegangenem Recht in Höhe von 417.720,91 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan­des­gericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben, und zwar unter dem Gesichtspunkt eines verschul­den­su­n­ab­hängigen nachbar­recht­lichen Ausgleichs­an­spruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog).

BGH sieht keinen Grund für Ausgleichs­zahlung

Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs kann ein Grund­s­tücks­ei­gentümer von seinem Nachbarn zwar nicht generell verlangen, das Abschießen von Feuer­werks­raketen zu unterlassen, auch wenn dies potentiell zu einer Beein­träch­tigung seines Grundstücks führen kann. Ein Unter­las­sungs­an­spruch entsteht aber in dem Zeitpunkt, in welchem sich - von dem Nachba­r­grundstück ausgehend - eine konkrete Gefahrenquelle (hier das Abdriften und Eindringen der Rakete in die Scheune) gebildet hat, auf Grund deren ein Einschreiten geboten ist. Kann dieser Anspruch – wie hier – aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig durchgesetzt werden, steht dem Grund­s­tücks­ei­gentümer ein Ausgleichs­an­spruch in Geld zu. Dieser setzt jedoch voraus, dass das zu einer Gefährdung führende Verhalten auf dem Nachba­r­grundstück dem Bereich der konkreten Nutzung dieses Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Daran fehlte es nach Ansicht des Senats hier, weil das Abschießen einer Feuer­werks­rakete auch noch am Abend des Neujahrstages in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Wohnnutzung des Grundstücks stand, sondern der Befolgung eines gesell­schaft­lichen Brauches diente, bei dem die Wahl der Abschussstelle mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgte, ohne dass ein darüber hinausgehender sachlicher Bezug zu der Wohnnutzung erkennbar war.

Mögliches fahrlässiges Handeln muss von Oberlan­des­gericht erneut geprüft werden

Soweit die Klägerin mit ihrer Anschluss­re­vision einen – von dem Berufungs­gericht verneinten – verschul­den­s­ab­hängigen delikts­recht­lichen Schaden­s­er­satz­an­spruch weiter verfolgt hat, hat der Bundes­ge­richtshof die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Dieses wird zu prüfen haben, ob der Beklagte mit Blick auf das von der Klägerin behauptete Vorhandensein von Öffnungen an der dem Nachba­r­grundstück zugewandten Seite der Scheune aus dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Handelns für den entstandenen Schaden haftet.

Quelle: ra-online, BGH

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