21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21429

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Urteil17.01.2006Oberlandesgericht Saarbrücken4 U 615/04 - 55/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2006, 893Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 893
  • NZV 2006, 424Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 424
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil13.10.2004, 3 O 486/02
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil17.01.2006

Pferdehalter haftet für Unfall aufgrund möglichen Zusammenstoßes eines Motorradfahrers mit auf Fahrbahn stehendem PferdDurch Bildung eines Verkehrs­hinder­nisses realisiert sich typische Tiergefahr

Verunfallt ein Motorradfahrer aufgrund auf der Fahrbahn stehender Pferde, so haften die Pferdehalter selbst dann für den Unfall, wenn es zu keiner Kollision mit einem der Pferde kam. Denn allein dadurch, dass die Pferde ein Verkehrs­hin­dernis bilden, realisiert sich die typische Tiergefahr. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Oktober 1999 verunfallte ein Motorradfahrer aufgrund auf der Fahrbahn stehender Pferde tödlich. Die Tiere gehörten mehreren Pferdehaltern und waren zuvor aus einer nahegelegen Koppel einer Pferdepension ausgebrochen. Unstreitig stieß der Motorradfahrer mit einem Pferd zusammen. Darüber hinaus bestand Streit darüber, ob er mit einem weiteren Pferd zusammenstieß. Die betreffende Tierhalterin verneinte dies jedenfalls und weigerte sich daher für die Unfallfolgen zu haften. Die Witwe des Motorradfahrers erhob schließlich eine Schaden­er­satzklage.

Landgericht Saarbrücken bejaht Haftung der Tierhalterin

Das Landgericht Saarbrücken gab der Schaden­er­satzklage statt. Neben der Betreiberin der Pferdepension und des Halters des Pferdes, bei dem ein Zusammenstoß unstreitig feststand, hafte auch die Halterin des Pferdes, bei dem der Zusammenstoß streitig war. Das Gericht verwies zur Begründung auf ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten, welches festgestellt hatte, dass sich am Motorrad Haare des Pferds der Tierhalterin befunden haben. Dies habe für das Vorliegen einer Kollision gesprochen. Gegen diese Entscheidung legte die Pferdehalterin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht von Zusammenstoß mit zweitem Pferd überzeugt

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Pferdehalterin zurück. Es war angesichts der Umstände ebenfalls davon überzeugt, dass es zu einem Zusammenstoß mit dem zweiten Pferd gekommen war. Seiner Auffassung nach sei es auf das Vorliegen einer Kollision aber nicht angekommen.

Tierhal­ter­haftung trotz fehlenden Zusammenstoßes

Für die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB komme es nicht darauf an, so das Oberlan­des­gericht, ob das Unfallopfer mit dem Pferd kollidiert. Ein Tier habe nach einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs selbst dann den Unfall zumindest mitverursacht, wenn es eine Straße blockiert und der Motorradfahrer deshalb vollbremsen muss, stürzt und von einem Lkw überrollt wird (BGH, Urt. v. 18.01.1957 - VI ZR 303/55 = VersR 1957, 167). So ähnlich habe der Fall hier gelegen. Die eigentliche Ursache des Unfalls sei nicht der Zusammenstoß mit den Pferden gewesen, sondern die Tatsache, dass die Pferde ausgebrochen waren und ein einheitliches Hindernis auf der Fahrbahn bildeten.

Durch Bildung eines Verkehrs­hin­der­nisses realisiert sich typische Tiergefahr

Dadurch, dass die Pferde ein Verkehrs­hin­dernis gebildet haben, habe sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts eine typische Tiergefahr realisiert. Der Unfall habe auf der Unbere­chen­barkeit tierischen Verhaltes und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht. Die Realisierung der Tiergefahr habe darin gelegen, dass die Pferde ausgerissen sind und sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Fahrbahn begeben hatten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, ob die Pferde unmittelbar vor dem Motorradfahrer auf die Straße gelaufen waren oder ob sie bereits auf der Straße waren.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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