18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21051

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Urteil27.01.2015BundesgerichtshofVI ZR 467/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 327Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 327
  • MDR 2015, 459Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 459
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil07.02.2013, 2-8 O 246/12
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil02.09.2013, 16 U 38/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.01.2015

BGH: Für Tierhal­ter­haftung genügt mittelbare Verursachung eines SchadensSchädigung durch ein konkretes Tier dabei unbeachtlich

Wird ein Schaden unmittelbar durch ein konkretes Tier begangen, so schließt dies nicht die Mithaftung anderer beteiligter Tierhalter aus. Denn für eine Tierhal­ter­haftung genügt insofern die mittelbare Verursachung eines Schadens. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrradfahrer im September 2006 schwer verletzt, als eine Gruppe von fünf berittenen Ponys durchging, unkontrolliert einen Feldweg entlang galoppierte und dabei den Fahrradfahrer zu Fall brachten. In einem nachfolgenden Prozess wurde dafür die Halterin eines der Ponys verantwortlich gemacht und zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verurteilt. Da ihre Tierhal­ter­ver­si­cherung insgesamt über 430.000 Euro an den infolge des Unfalls querschnitts­ge­lähmten Fahrradfahrer gezahlt hatte, klagte die Versicherung gegen die Halter der anderen vier Ponys auf Zahlung eines Regresses. Sie meinte, dass die anderen Tierhalter gleichermaßen für den Unfall verantwortlich gewesen seien.

Landgericht gab Klage statt, Oberlan­des­gericht wies sie ab

Während das Landgericht Frankfurt am Main der Klage stattgab und allen fünf Tierhaltern eine gleichwertige Mitver­ant­wortung für den Unfall anlastete, hielt das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main die Halterin des einen Ponys für allein verantwortlich. Denn keines der anderen Ponys sei dem Fahrradfahrer so nahe gekommen, dass sie den Sturz konkret verursacht haben können. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Revision ein.

Bundes­ge­richtshof hielt mittelbare Mitverursachung durch andere Ponys für denkbar

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Auf Grundlage der vom Oberlan­des­gericht getroffenen Feststellungen habe die Tierhalterhaftung der anderen vier Ponybesitzer nicht ausgeschlossen werden dürfen. Denn für die Haftung der Tierhalter genüge eine Mitverursachung oder bloße mittelbare Verursachung. Da alle fünf Ponys gemein­schaftlich durch gegangen waren und ins Galoppieren verfielen, könnten alle Ponys jedenfalls mittelbar zu dem Sturz des Fahrradfahrers beigetragen haben.

Zurückweisung des Rechtsstreits

Der Bundes­ge­richtshof wies daher den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Oberlan­des­gericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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