Bundesgerichtshof Urteil27.01.2015
BGH: Für Tierhalterhaftung genügt mittelbare Verursachung eines SchadensSchädigung durch ein konkretes Tier dabei unbeachtlich
Wird ein Schaden unmittelbar durch ein konkretes Tier begangen, so schließt dies nicht die Mithaftung anderer beteiligter Tierhalter aus. Denn für eine Tierhalterhaftung genügt insofern die mittelbare Verursachung eines Schadens. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrradfahrer im September 2006 schwer verletzt, als eine Gruppe von fünf berittenen Ponys durchging, unkontrolliert einen Feldweg entlang galoppierte und dabei den Fahrradfahrer zu Fall brachten. In einem nachfolgenden Prozess wurde dafür die Halterin eines der Ponys verantwortlich gemacht und zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verurteilt. Da ihre Tierhalterversicherung insgesamt über 430.000 Euro an den infolge des Unfalls querschnittsgelähmten Fahrradfahrer gezahlt hatte, klagte die Versicherung gegen die Halter der anderen vier Ponys auf Zahlung eines Regresses. Sie meinte, dass die anderen Tierhalter gleichermaßen für den Unfall verantwortlich gewesen seien.
Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab
Während das Landgericht Frankfurt am Main der Klage stattgab und allen fünf Tierhaltern eine gleichwertige Mitverantwortung für den Unfall anlastete, hielt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Halterin des einen Ponys für allein verantwortlich. Denn keines der anderen Ponys sei dem Fahrradfahrer so nahe gekommen, dass sie den Sturz konkret verursacht haben können. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Revision ein.
Bundesgerichtshof hielt mittelbare Mitverursachung durch andere Ponys für denkbar
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Auf Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen habe die Tierhalterhaftung der anderen vier Ponybesitzer nicht ausgeschlossen werden dürfen. Denn für die Haftung der Tierhalter genüge eine Mitverursachung oder bloße mittelbare Verursachung. Da alle fünf Ponys gemeinschaftlich durch gegangen waren und ins Galoppieren verfielen, könnten alle Ponys jedenfalls mittelbar zu dem Sturz des Fahrradfahrers beigetragen haben.
Zurückweisung des Rechtsstreits
Der Bundesgerichtshof wies daher den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)