03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18283

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Urteil12.11.1998Amtsgericht Limburg4 C 547/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1999, 610Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 610
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Limburg Urteil12.11.1998

Beschädigung eines PKW aufgrund scheuenden Pferds: Alleinige Haftung des Pferdehalters aufgrund von Pferd ausgehender TiergefahrVon aggressiven Esel verursachtes Scheuen dabei unbeachtlich

Scheut ein Pferd aufgrund eines heranrasenden aggressiven Esels und beschädigt dadurch ein PKW, so haftet dafür allein der Pferdehalter, da der Schaden überwiegend durch die Verwirklichung der vom Pferd ausgehenden Tiergefahr verursacht worden ist. Dass das Scheuen auf den aggressiven Esel zurückging, spielt dabei keine Rolle. Daher kommt auch eine Mithaftung des Halters des Esels nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Limburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1996 scheute ein Pferd während des Überquerens eines Zebrastreifens, da ein Eselhengst aggressiv und lauthals wiehernd auf das Pferd zustürmte. Aufgrund des scheuenden Verhaltens des Pferds wurde ein Pkw beschädigt. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob für den Schaden auch der Halter des Esels mithafte.

Keine Haftung des Halters des Esels

Das Amtsgericht Limburg verneinte eine Mithaftung des Halters des Esels. Da der Esel als Reittier für Besucher und Gäste genutzt wurde, habe es sich um ein Nutztier gehandelt. Daher hätte der Halter des Esels nur dann gemäß § 833 Satz 2 BGB für den Schaden am Auto gehaftet, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tiers nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Vor allem sei nicht allein in dem aggressiven Verhalten des Esels eine Aufsichts­pflicht­ver­letzung zu sehen gewesen. Etwas anderes habe nur angenommen werden können, wenn der Esel ständig Benutzer des Zebrastreifens durch sein aggressives Verhalten erschreckt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Überwiegendes Verschulden des Pferdehalters

Ohnehin sei nach Ansicht des Amtsgerichts dem Pferdehalter ein überwiegendes Verschulden an dem Schaden anzulasten gewesen. Denn der Unfall sei überwiegend durch die vom Pferd ausgehende Tiergefahr verursacht worden. Für eine Mithaftung des Eselhalters habe daher kein Raum bestanden.

Quelle: Amtsgericht Limburg, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 610/rb)

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