Dokument-Nr. 16007
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- Sturz vom Pferd: Für Schadensersatzansprüche muss Zusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung des Reitlehrers und Sturz klar erkennbar seinOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil24.05.2013, 4 U 162/12
- Ansprüche verjährt: Pferdezüchter erhält keinen Schadensersatz für verschwundenes Tiefkühlsperma des Hengstes „Carthago Z“Oberlandesgericht Hamm, Urteil16.02.2012, I-U 105/11
Oberlandesgericht Hamm Urteil09.04.2013
Tierhalterin haftet nicht für "hengstischen" Ausbruch ihres WallachsTierhüter hätte Wallach beaufsichtigen und vom Tier ausgehende Gefahren abwenden müssen
Ein durch einen "hengstischen" Ausbruch eines Wallachs entstandenen Schaden kann der Tierhüter des Tieres nicht von der Tierhalterin ersetzt verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte aus Herne war Halterin eines im Jahre 1985 geborenen Wallachs. Das Pferd war in den Stallungen des als Tierhüter beauftragten Klägers, eines Pferdepensionswirtes aus Waltrop, untergestellt. Am 28. Oktober 2009 kam es auf der zu den Stallungen gehörende Weide zu einer Verletzung einer seinerzeit 13-jährigen Stute des Klägers, die nach seiner Darstellung ein talentiertes Springpferd im Wert von 150.000 Euro war. Der Kläger hat behauptet, seine Stute sei durch einen Ausbruch "hengstisch" aggressiven Verhaltens des Wallachs schwer verletzt worden. Der Wallach habe sich losgerissen, einen durch Elektrodraht gesicherten Weidezaun durchbrochen, sei auf die Stute zugelaufen und dann mit den Vorderhufen auf sie gestiegen. Aufgrund dieses Vorfalls hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 40.000 Euro verlangt.
Tierhüter muss nachweisen, dass er Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet hat
Sein Schadensersatzverlangen blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Haftung der beklagten Tierhalterin verneint. Es könne dahinstehen, ob die Stute des Klägers durch den von ihm behaupteten "hengstischen" Ausbruch des Wallachs verletzt worden sei. Selbst wenn man dies unterstelle, müsse sich der Kläger entlasten, weil als Tierhüter des Wallachs beauftragt gewesen sei. Als Tierhüter habe er den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden müssen. Deswegen müsse er nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet habe. Dieser Nachweis sei dem Kläger misslungen.
Richtigkeit des vom Tierhüter geschilderten Verlaufs des Vorfalls zweifelhaft
Der von ihm und seiner Ehefrau geschilderte Ablauf des in Frage stehenden Vorfalls sei u.a. nach den Ausführungen des vom Gericht gehörten Sachverständigen zweifelhaft. Nach dem Ergebnis einer Hormonuntersuchung sei mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Wallach aufgrund einer sexuellen Motivation erhebliche Hindernisse überwunden habe, um zu der Stute zu gelangen. Vielmehr sei ein erhebliches, eine Tierhalterhaftung der Beklagten verdrängendes Verschulden des Klägers denkbar. Von einem solchen sei z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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