21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20740

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Urteil17.05.1990Oberlandesgericht Köln7 U 191/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 1990, 351Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1990, Seite: 351
  • VersR 1991, 115Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1991, Seite: 115
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil17.05.1990

Verkehrsunfall wegen eines entlaufenden Pferdes: Bei fehlender Möglichkeit zur Feststellung des Schädigers haftet jeder an Schadens­handlung möglicherweise BeteiligteVorschrift dient der Überwindung von Beweis­schwierig­keiten

Können mehrere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich sein und kann der Geschädigte nicht nachweisen, wer von den Beteiligten für die Schadens­handlung verantwortlich ist, so haftet jeder Beteiligte für den Schaden (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einen Abend im Januar 1989 zu einem Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Pferd. Das Pferd war zuvor zusammen mit einigen anderen Pferden aus einem Gehege ausgebrochen. Die Pferde gehörten unter­schied­lichen Haltern. Es ließ sich nachträglich nicht mehr feststellen, welches der entwichenen Pferd und somit welcher Pferdehalter für den Schaden verantwortlich war. Dennoch klagte der PKW-Besitzer gegen einen Pferdehalter auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz gegen Pferdehalter bestand

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten des PKW-Besitzers. Ihm habe gegen den Pferdehalter ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar sei nicht nachzuweisen gewesen, dass gerade das ausgebrochene Pferd dieses Pferdehalters für den Zusammenstoß verantwortlich war. Dies sei aber unbeachtlich gewesen.

Bei fehlender Möglichkeit zur Feststellung des Schädigers haftet jeder an Schadens­handlung möglicherweise Beteiligte

Könne nicht festgestellt werden, so das Oberlan­des­gericht, wer von mehreren Beteiligten für den Schaden verantwortlich ist, so hafte nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB jeder Beteiligte für den Schaden. Die Vorschrift finde zudem im Rahmen der Tierhalterhaftung Anwendung (BGH, Urt. v. 15.12.1970 - VI ZR 121/69 -). Denn durch die Vorschrift sollen Beweis­schwie­rig­keiten überwunden werden. Der Schaden­er­satz­an­spruch des Geschädigten solle nicht dadurch scheitern, dass nicht nachgewiesen werden kann, wer von mehreren beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger ist.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/VersR 1991, 115/rb)

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