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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17264

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Urteil19.04.2012Oberlandesgericht München14 U 2687/11
Vorinstanz:
  • Landgericht Kempten, Urteil30.05.2011, 61 O 188/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil19.04.2012

Verletzung durch Schafsangriff: Unterbringung von Tieren mehrerer Halter in einem gemeinsamen Pferch begründet eine Tierhal­ter­haftung für alle HalterGerechtig­keits­interesse geht vor Urheberzweifel

Befinden sich in einem Pferch mehrere Tiere von verschiedenen Haltern und kommt es aufgrund eines Tierangriffs zu einem Schaden, so haften alle Tierhalter gemeinsam für den Schaden, wenn sich die Urheberschaft nicht feststellen lässt (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Gerechtig­keits­interesse geht in einem solchen Fall dem Urheberzweifel vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2009 erlitt ein Passant erhebliche Verletzungen, da er in der Nähe eines Pferchs von einem Schaf von hinten angegriffen und umgestoßen wurde. Das Schaf brach aus dem mit einem Elektrozaun versehenen Pferch aus. In diesem befanden sich acht Schafe von zwei verschiedenen Haltern. Der Passant klagte aufgrund des Vorfalls gegen den einen Halter auf Schadenersatz.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Kempten gab der Klage statt. Zwar habe nicht festgestellt werden können welches der Tiere konkret den Pferch verlassen hatte, darauf sei es aber nicht angekommen. Denn der beklagte Tierhalter hafte nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann, wenn eine genaue Zurechnung nicht mehr möglich ist. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein.

Unterbringung der Schafe in gemeinsamen Pferch begründete Tierhal­ter­haftung

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des Beklagten zurück. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sei auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadens­ver­ur­sachend verwirklicht hatte, es sich aber nicht mehr feststellen lasse, bei welchem von mehreren verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Voraussetzung dafür sei, dass dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, sich in einem gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung unterliegt.

Schaffung einer Gefahrenlage durch beide Tierhalter

Die Haftung beider Tierhalter habe sich daraus ergeben, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass sie Dritte durch die Haltung der Tiere der von einem Tier ausgehenden, nur unzureichend beherrschbaren Gefahr aussetzten. Beide Halter haben ihre Schafe in einem gemeinsamen Pferch untergebracht, der nicht ständig überwacht wurde. Sie haben daher gemeinsam eine auf den konkreten Ort und die konkrete Situation bezogene Gefahrenlage geschaffen. Der enge organi­sa­to­rische Zusammenhang zwischen den beiden Tierhaltern und die große örtliche Nähe aller Tiere zum Schadensort haben es gerechtfertigt, beide Tierhalter als Beteiligte im Sinn des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen.

Gerech­tig­keits­in­teresse geht vor Urheberzweifel

Die aufgetretenen Beweis­schwie­rig­keiten seien nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts typisch für die Fälle, bei denen mehrere Personen deliktisch handeln. Der Zweck des § 830 BGB sei es gerade, in diesen Fällen Urheberzweifel hinsichtlich des eingetretenen Schadens aus vorrangigen Gerech­tig­keits­in­teressen zu überwinden. Es sei gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen (BGH, Urt. v. 15.12.1970 - VI ZR 121/69).

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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