21.11.2024
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Oberlandesgericht Rostock Beschluss03.04.2024

Für Zugang einer einfachen E-Mail spricht kein AnscheinsbeweisEmpfänger muss nicht gesamten Posteingang offenlegen zwecks Beweises des E-Mail-Zugangs

Für den Zugang einer einfachen E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis. Zudem muss der Empfänger nicht seinen gesamten Posteingang offenlegen, um den E-Mail-Zugang nachweisen zu können. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht Rostock in einem Berufungs­ver­fahren im Jahr 2024 unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Zugang einer einfachen, ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten E-Mail mittels eines Anscheins­be­weises belegt werden kann.

Kein Anscheinsbeweis für Zugang einer einfachen E-Mail

Das Oberlan­des­gericht Rostock sah für die Annahme eines Anscheins­be­weises für den Zugang einer festste­hen­dermaßen abgesandten einfachen E-Mail keine Grundlage. Es entspreche der oberge­richt­lichen Rechtsprechung, dass für den Zugang einer E-Mail allein aufgrund des feststehenden Absendens, auch in Verbindung mit dem feststehenden Nichterhalt einer Unzustell­ba­r­keits­nachricht auf Seiten des Absenders, kein Anscheinsbeweis streitet. Der Zugang möge zwar "die Regel" darstellen, sei aber letztlich jedenfalls unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen nicht in einem Maße typisch, dass die Bejahung einer Bewei­ser­leich­terung gerechtfertigt wäre.

Keine Pflicht zur Offenlegung des Posteingangs durch Empfänger

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei der Empfänger nicht verpflichtet, zum Beweis des E-Mail-Zugangs den gesamten elektronischen Posteingang für den betreffenden Zeitraum offenzulegen. Auch in der analogen Welt, könne ein Zugangsnachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Briefkästen oder die Wohn- und Geschäftsräume des vermeintlichen Empfängers umfassend auf den abgesendeten Brief durchsucht werden.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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