23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 16166

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Beschluss27.11.2012Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg15 Ta 2066/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2013, 407Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 407
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Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, Beschluss31.08.2012
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss27.11.2012

Absenden einer E-Mail genügt nicht als Nachweis des Zugangs beim EmpfängerZugang liegt bei abrufbarer Speicherung der E-Mail in der Mailbox des Empfängers oder Providers vor

Eine E-Mail ist zugegangen, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder Providers abrufbar gespeichert wurde. Den Nachweis des Zugangs einer E-Mail muss der Absender führen. Die Absendung der E-Mail genügt jedenfalls nicht zum Nachweis des Zugangs. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte ein Mann Ansprüche wegen einer angeblichen Diskriminierung geltend. Er behauptete, er sei im Rahmen einer Bewerbung von einem Unternehmen wegen seiner Herkunft und seines Alters nicht genommen worden. Das Unternehmen bestritt aber je von dem Mann eine Bewerbung erhalten zu haben. Nach seiner Behauptung habe er jedoch eine Bewerbung per E-Mail abgeschickt. Er war zudem der Meinung, das Unternehmen müsse den Nichtzugang der E-Mail nachweisen. Das Arbeitsgericht Brandenburg folgte dieser Ansicht nicht und wies das Begehren des Bewerbers auf Zahlung einer Entschädigung zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mannes.

Bewerber musste Nachweis des Zugangs erbringen

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg entschied gegen den angeblichen Bewerber. Diesem habe kein Anspruch auf eine Entschädigung wegen der behaupteten Diskriminierung zugestanden. Denn dieser habe keinen Nachweis erbracht, dass seine als E-Mail abgeschickte Bewerbung auch beim Unternehmen zugegangen ist.

Abrufbare Speicherung auf Mailbox notwendig

Für den Zugang einer E-Mail sei erforderlich, so das Landgericht weiter, dass sie in der Mailbox des Empfängers oder des Providers abrufbar gespeichert wurde. Wer sich auf den Zugang beruft, müsse diesen auch beweisen. Der Nachweis könne durch eine Eingangs- oder Lesebestätigung erfolgen. Der Ausdruck der E-Mail ohne Eingangs- oder Lesebestätigung reiche nicht aus. Zudem genüge für den Beweis des Eingangs in der Mailbox des Empfängers nicht, dass der Erklärende die Absendung der E-Mail beweisen könne.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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