18.10.2024
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Dokument-Nr. 26590

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Amtsgericht Hamburg Urteil27.04.2018

Ausdruck aus Postaus­gangs­system zum Abruf der E-Mail vom Mailserver auf E-Mail-Konto des Empfängers begründet Anscheinsbeweis zum Zugang der E-MailBeweis des Absendens der E-Mail begründet kein Anscheinsbeweis zum Zugang

Ein Ausdruck aus dem Postaus­gangs­system des Absenders einer E-Mail, wonach die versendete E-Mail vom Mailserver auf das E-Mail-Konto des Empfängers abgerufen wurde, begründet einen Anscheinsbeweis zum Zugang der E-Mail. Jedoch stellt der Beweis des Absendens der E-Mail keinen Anscheinsbeweis zum Zugang dar. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin in einem Verfahren zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer Flugverspätung auch Verzugszinsen geltend. Sie führte dazu an, dass sie im Juli 2017 eine E-Mail an die Flugge­sell­schaft geschickt habe, mit der sie unter Fristsetzung bis zum 26.07.2017 zur Zahlung der Entschädigung aufgefordert habe. Die Klägerin ging aufgrund dessen von einem Verzug seit dem 27.07.2017 aus und verlangte Zinsen ab diesem Zeitpunkt. Die Flugge­sell­schaft erkannte zwar die Forderung der Klägerin bezüglich der Entschä­di­gungs­zahlung an, stritt aber ab je die E-Mail erhalten zu haben.

Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 27.07.2017

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 27.07.2017 zu, da die beklagte Flugge­sell­schaft ab diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Entschädigung in Verzug gewesen sei. Die E-Mail der Klägerin sei der Beklagten zugegangen.

Anscheinsbeweis zum Zugang der E-Mail

Zwar ergebe sich ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang der E-Mail in der Mailbox des Empfängers nicht bereits dann, wenn der Erklärende die Absendung der E-Mail beweisen könne. Die Vorlage der E-Mail reiche daher nicht aus, um deren Zugang nachzuweisen. Allerdings habe die Klägerin durch Vorlage eines Ausdrucks aus ihrem Postaus­gangs­system die Bestätigung des Abrufs der E-Mail von dem Mailserver auf das E-Mail-Konto der Beklagten dargelegt. Diese Eingangs­be­stä­tigung setze den Anschein der ordnungsgemäßen Ablieferung der Erklärung bei der Beklagten, so dass ein Anscheinsbeweis für den Zugang begründet werde. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht erschüttern können.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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