18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 34117

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Urteil06.10.2022BundesgerichtshofVII ZR 895/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2022, 2724Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2022, Seite: 2724
  • K&R 2023, 71Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2023, Seite: 71
  • MDR 2022, 1468Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 1468
  • MMR 2023, 136Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2023, Seite: 136
  • NJW 2022, 3791Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3791
  • NZBau 2023, 161Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2023, Seite: 161
  • ZIP 2022, 2301Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2022, Seite: 2301
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil23.10.2020, 96 O 37/19
  • Kammergericht Berlin, Urteil30.11.2021, 21 U 1103/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.10.2022

Zugang einer E-Mail im Geschäfts­verkehr mit abrufbereiter Zur­verfügung­stellung auf Mailserver des Empfängers innerhalb der GeschäftszeitenTatsächliche Kenntnisnahme der E-Mail nicht erforderlich

Im Geschäfts­verkehr gilt eine E-Mail dann als zugegangen, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Wann die E-Mail tatsächlich zur Kenntnis genommen wird, spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 fand vor dem Landgericht Berlin ein Klageverfahren wegen Zahlung eines restlichen Werklohns statt. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Vergleich über den Werklohn zustande gekommen war. Im Dezember 2018 hatte die Klägerin der Beklagten mittels einer an einem Donnerstag um 9.19 Uhr versendeten E-Mail die Zahlung eines Vergleichs­betrags angeboten. Wenige Minuten später widerrief sie wiederum mittels einer E-Mail das Vergleichs­angebot.

Landgericht und Kammergericht bejahten Zustandekommen des Vergleichs

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin bejahten das Zustandekommen des Vergleichs. Die Klägerin habe das Vergleichs­angebot nicht wirksam zurücknehmen können. Denn die entsprechende E-Mail sei der Beklagten zugegangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Zugang der E-Mail zum Vergleichs­angebot

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Eine E-Mail sei im Geschäftsverkehr zugegangen, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Denn damit sei die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, sei für den Zugang nicht erforderlich.

Unwirksamer Widerruf des Vergleichs­an­gebots

Damit sei die E-Mail zum Vergleichs­angebot der Beklagten um 9.19 Uhr und damit innerhalb üblicher Geschäftszeiten zugegangen, so der Bundes­ge­richtshof. Nachfolgend habe die Klägerin gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB das Angebot nicht mehr wirksam widerrufen können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

BGB §§ 779, 147 Abs. 2, § 130; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Wird eine E-Mail im unter­neh­me­rischen Geschäfts­verkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

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