23.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil04.07.2014

Sparkasse darf Klausel zur Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung in Darle­hens­ver­trägen nicht weiter verwendenKlausel verstößt gegen schadens­ersatz­rechtlich anerkanntes Berei­che­rungs­verbot

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat einer Sparkasse untersagt, eine in Darle­hens­ver­trägen verwendete Klausel zur Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung gegenüber Verbrauchern weiter zu verwenden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verbrau­cher­zentrale hatte die Sparkasse auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dem Kreditinstitut sollte untersagt werden, eine Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung zu verwenden, die vorsah, dass im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens Sonder­til­gungs­rechte bei der Berechnung der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung unberück­sichtigt blieben.

Klausel führt zu unangemessener Benachteiligung der Darlehensnehmer

Das Landgericht Aurich hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg untersagte die Verwendung der Klausel. Aus Sicht der Richter führe die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung der Darlehensnehmer. Die Klausel verstoße gegen das schaden­s­er­satz­rechtlich anerkannte so genannte Berei­che­rungs­verbot, wonach der Anspruchs­be­rechtigte keinen (finanziellen) Vorteil ziehen darf, d.h. er nicht mehr erlangen darf, als er bei ordnungsgemäßer Vertrags­be­en­digung bekommen hätte. Dadurch, dass nach der Klausel kategorisch zukünftige Sonder­til­gungs­rechte bei der Berechnung der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung nicht berücksichtigt werden, erlange das Kreditinstitut im Wege der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe.

Kreditinstitut würde durch Anwendung der Klausel höheren Zinsbetrag als bei Ausschöpfung der Sondertilgungen erlangen

Unter der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung sei derjenige "Schaden" zu verstehen, der dem Kreditinstitut aus der vorzeitigen Kündigung des Darle­hens­ver­trages durch den Darlehensnehmer entstehe. Zu erstatten seien danach Zinsen, die bis zur ordnungsgemäßen Vertrags­be­en­digung aufgelaufen wären, bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer nach dem Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet ist oder nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens. Für die Zukunft vereinbarte Sonder­til­gungs­rechte verkürzen aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts diese geschützte Zinserwartung der Bank. Denn durch eine Sondertilgung verringert sich die Zinslast des Darle­hens­nehmers und somit der an die Bank zu zahlende Gesamt­zins­betrag. Bei der Anwendung der Klausel würde diese Reduzierung der Zinslast durch die Sondertilgungen unberück­sichtigt bleiben. Das Kreditinstitut erlange dadurch einen höheren Zinsbetrag als es bekommen würde, wenn die Sondertilgungen regelmäßig ausgeschöpft würden.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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