18.10.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil16.02.2005

Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung bei einver­ständ­licher Beendigung eines Darle­hens­vertrags

Wird ein Darle­hens­vertrag einverständlich vorzeitig beendet, so kann der Darlehensgeber eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung nur dann verlangen, wenn dies vor der Vertrags­be­en­digung vereinbart wurde.

In dem entschiedenen Fall war im Darle­hens­vertrag selbst ein Anspruch auf Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung lediglich für den Fall einer außer­or­dent­lichen Kündigung des Darlehens durch die Bank geregelt. Eine Kündigung war jedoch nicht erfolgt.

Die Parteien hatten vielmehr auf Betreiben der Bank hin einen Aufhe­bungs­vertrag geschlossen und den Darlehnsvertrag einvernehmlich vorzeitig beendet.

Eine Regelung über eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung war dabei jedoch nicht getroffen worden. Das Angebot zur Aufhebung des Darle­hens­ver­trages war auch nicht von einer Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung abhängig gemacht worden. Dieses Angebot sei aus der Sicht des Darle­hens­nehmers nur so zu verstehen gewesen, dass die Bank eine vorzeitige Beendigung des Darle­hens­vertrags wünschte, ohne diese von der Zahlung einer Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung abhängig zu machen.

An diesem objektiven Erklärungswert müsse sich der Darlehensgeber festhalten lassen. Sei ein Aufhe­bungs­vertrag ohne Regelung über eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung zwischen den Parteien zustande gekommen, so könne die darlehns­ge­währende Bank ihn nicht mehr einseitig nachträglich abändern.

Auf den gesetzlichen Anspruch auf Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung gemäß § 490 Abs. 2 BGB könne sich die beklagte Darle­hens­geberin wegen der einver­ständ­lichen Aufhebung des Darle­hens­ver­trages nicht berufen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt/M. vom 22.09.2005

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