21.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil29.01.2004

Formularmäßig vereinbarte Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung sind bei unüber­sicht­licher Gestaltung des Darle­hens­ver­trages unzulässig

Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen, die der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückführung eines Darlehens an die Bank zahlen muss, sind nicht ungewöhnlich. Sie sind die Gegenleistung dafür, dass die Bank einer nicht geplanten Rückzahlung zustimmt und dafür auf Zinsen verzichtet, und können auch formularmäßig vereinbart werden.

Solche Vereinbarungen sind aber nur dann wirksam –so hat das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht am letzten Donnerstag entschieden - wenn nicht die übrigen Bestimmungen des Darle­hens­ver­trages einen derart vollständigen und abgeschlossenen Eindruck machen, dass eine in beigefügten Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen enthaltene Vorfäl­lig­keits­klausel nach dem Verständnis eines Durch­schnitts­kunden überraschend wirkt, oder wenn der Zusammenhang zwischen Vorfäl­lig­keits­klausel und Vertrags­be­stim­mungen derart ungeklärt ist, dass die Vertrags­ge­staltung daher gegen das von Klausel­ver­wendern zu beachtende Trans­pa­renzgebot verstößt.

Gegen beide Voraussetzungen verstieß nach Auffassung der Richter der von der beklagten Bank verwendete "Bauspar­so­fort­da­rlehen"- Vertrag, da er lediglich die Formulierung enthielt “Rückzahlung: Das Bauspar­so­fort­da­rlehen wird mit dem Bausparguthaben und Bauspardarlehen nach Zuteilung zurückgezahlt“, ohne für den Fall vorzeitiger Zuteilung noch näher auf die in weiteren „Allgemeinen Darle­hens­be­din­gungen“ enthaltene Vorfäl­lig­keits­klausel hinzuweisen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 03.02.2004

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