03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Oldenburg Hinweisverfügung09.10.2015

Hundehalterin zum Schadensersatz verurteiltVoraussetzungen für Tier­halter­gefährdungs­haftung und Verschul­den­s­haftung erfüllt

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat ein Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt, mit dem die Halterin einer Bordeaux-Dogge wegen eines von dem Tier ausgehenden Angriffs auf eine Radfahrerin und deren Hund zum Schadensersatz verurteilt worden ist. Das Gericht sah sowohl die Voraussetzungen für eine Tier­halter­gefährdungs­haftung als auch für eine Verschul­den­s­haftung für gegeben an.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war am Nachmittag des 09. Dezember 2013 mit dem Fahrrad in Melle unterwegs. Sie führte ihren Hund, einen Labra­dor­mischling, rechts von sich an der Leine. Auf dem Weg begegnete sie der Beklagten, die mit ihrer Bordeaux-Dogge einen Spaziergang unternahm. Als die Beklagte die Klägerin und deren Hund entdeckte, wich sie in ein angrenzendes Feld aus, nahm die Bordeaux-Dogge zwischen die Beine und hielt sie mit beiden Händen am Halsband fest. Das Tier riss sich jedoch los und lief auf die Klägerin und deren Hund zu. Die Klägerin stürzte vom Fahrrad und zog sich dadurch Kniever­let­zungen zu.

Möglicher Angriff aufgrund bloßer Anwesenheit des Labradors der Klägerin begründet keine Mithaftung der Klägerin

Mit der Klage vor dem Landgericht Osnabrück nahm sie die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptete, dass die Bordeaux-Dogge sie zu Fall gebracht habe. Ihr Hund, der Labra­dor­mischling, sei an dem Geschehen völlig unbeteiligt gewesen. Das Landgericht führte eine Beweisaufnahme durch und sah das Vorbringen der Klägerin danach als bewiesen an. Es entschied, dass die Beklagte für alle Schäden hafte, die der Klägerin durch den Angriff der Bordeaux-Dogge entstanden seien und zukünftig noch entstünden. Es seien sowohl die Voraussetzungen für eine Tierhal­ter­ge­fähr­dungs­haftung als auch die einer Verschul­den­s­haftung gegeben. Dass die Bordeaux-Dogge möglicherweise durch die bloße Anwesenheit des Labradors zum Angriff verleitet worden sei, begründe keine Mithaftung der Klägerin, eine etwaige Verant­wort­lichkeit trete im Falle einer Abwägung in jedem Fall hinter jene der Beklagten zurück.

Berufung nach Hinweis des Gerichts zurück genommen

Dagegen legte die Beklagte beim Oberlan­des­gericht Oldenburg Berufung ein. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg sah keine Erfolgs­aus­sichten und erteilte ihr einen entsprechenden Hinweis. Auf den Hinweis nahm die Beklagte die Berufung zurück. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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