21.11.2024
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Amtsgericht Coburg Urteil28.08.2015

Vom Hund angebellt: Radfahrer hat nach Sturz vom Fahrrad bei unangemessener Schreckreaktion keinen Anspruch auf SchadensersatzAG Coburg zur Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr

Das Amtsgericht Coburg hat die Schaden­s­er­satzklage eines Radfahrers abgewiesen, der nach dem Anbellen durch einen Hund auf einem breiten Weg gestürzt war. Grund für den Unfall war nicht die "spezifische Tiergefahr", sondern eine unangemessene Schreckreaktion des Klägers.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der junge und sportlich aktive Kläger mit seinem Fahrrad auf einem mindestens 2,30 m breiten und gerade verlaufenden Weg unterwegs zur Schule und hörte dabei über Ohrstöpsel Musik. Der beklagte Hundehalter hatte angesichts des nahenden Radfahrers das nicht übermäßig große Tier direkt am Halsband festgehalten und am Wegesrand gewartet, um den Kläger passieren zu lassen. Als das Rad auf Höhe des Hundes war, bellte dieser einmal und machte eine kurze Bewegung in Richtung des Klägers. Der stürzte kurz nach dieser Begegnung und zog sich Verletzungen im Gesicht und auch an den Zähnen zu.

Kläger verlangt Schmerzensgeld im vierstelligen Bereich

Der Radfahrer behauptete, der Hund habe einen Satz in Richtung Wegesmitte gemacht. Zwar habe der Hundehalter das Tier festhalten können, jedoch sei der Kläger so erschrocken, dass er eine spontane Ausweich­be­wegung gemacht hätte, wobei er gestürzt sei. Wegen der erlittenen Verletzungen wollte der Kläger deshalb u. a. Schmerzensgeld im vierstelligen Bereich. Der beklagte Tierhalter schilderte die Situation so, dass zwar sein Hund versuchte, hochzuspringen, ihm dies jedoch nicht gelang. Auf das Bellen habe der Kläger auch gar nicht reagiert. Er sei vielmehr mit hoher Geschwindigkeit vorbeigefahren und erst dann gestürzt.

Bei unver­ständ­lichen und überzogenen Reaktionen ist Betroffener selbst für Schaden verantwortlich

Nach der Vernehmung einer Zeugin hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zwar ist der Halter eines Tieres immer auch unabhängig von einem eigenen Verschulden dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch sein Tier jemand verletzt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich eine sogenannte "spezifische Tiergefahr" verwirklicht. Problematisch ist dies bei menschlichen Schreck­re­ak­tionen. Sind diese – gemessen an der Bevöl­ke­rungs­gruppe des Verletzten – als Reaktion auf das Verhalten eines Tieres noch verständlich und nachvollziehbar, haftet der Tierhalter. Bei kleinen Kindern oder alten Menschen kann etwa das einmalige Anbellen durch einen Hund bereits genügen. Reagiert der Betroffene aber völlig unverständlich und überzogen, ist er für seinen dann eintretenden Schaden selbst verantwortlich.

Kläger hatte Hund schon frühzeitig erkennen und sich auf die Situation einstellen können

Von einer solchen unangemessenen Schreckreaktion ging das Amtsgericht auch in diesem Fall aus. Der eher kleine Hund wurde an der Seite des breiten Weges festgehalten, hatte nur einmal gebellt und sich kurz in Richtung des Klägers bewegt. Der Kläger hatte den Hund schon frühzeitig erkennen und sich dementsprechend auf die Situation einstellen können. Es war auch klar erkennbar, dass der Hund nicht frei umherlief, sondern vielmehr der Beklagte das Tier festhielt. Der Kläger hätte also ohne weiteres langsam fahren oder das Rad auch ein kurzes Stück schieben können. Er fuhr jedoch, über seine Ohrstöpsel Musik hörend, am Beklagten und dessen Hund vorbei.

Gericht verweist auf schuldhafte Überreaktion des Klägers

Die dann zum Sturz führende Reaktion des Klägers ist damit nicht mehr auf die spezifische Gefahr des Hundes zurückzuführen, sondern stellt nach der Entscheidung des Amtsgerichts eine schuldhafte Überreaktion dar, weshalb die Klage keinen Erfolg hatte.

Für Tierhal­ter­haftung muss sich spezifische Gefahr des betroffenen Tieres verwirklicht haben

Nach dem Gesetz haftet der Halter eines Tieres, das kein Nutztier ist, auch dann für Schäden, die ein Dritter durch das Tier erleidet, wenn den Tierhalter kein Verschulden trifft. Voraussetzung für diese sehr weitgehende Gefähr­dungs­haftung ist, dass sich gerade die spezifische Gefahr des betroffenen Tieres verwirklicht. Davon kann aber dann keine Rede mehr sein, wenn der Dritte vollkommen unangemessen und überzogen auf das Verhalten des Tieres reagiert.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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