23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil21.05.2014

40.000 Euro Schmerzensgeld für unerkannt gebliebenen MinderwuchsVorlage eines Krankenscheins für lediglich ärztliche Behandlung nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz rechtfertigen keine fehlerhafte Behandlung und unzureichende therapeutischen Aufklärung

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat ein im Landge­richts­bezirk Osnabrück gelegenes Krankenhaus zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 40.000 Euro verurteilt, weil ein dort angestellter Arzt den bei der Klägerin bestehenden Minderwuchs nicht erkannt hatte.

Dem fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2005 suchte die damals 8 1/2-jährige Klägerin nach Überweisung ihres Kinderarztes das Krankenhaus auf. Dort wurde der vier Jahre später bei der Klägerin diagnostizierte Minderwuchs nicht erkannt. Als vertraulicher Zusatz auf dem Arztbrief an den Kinderarzt vermerkte der behandelnde Oberarzt, die Klägerin habe lediglich einen Versi­che­rungs­schein nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der weitere Untersuchungen und eine eventuelle Therapie untersage. Die Klägerin und ihre Familie sind syrische Staats­an­ge­hörige und lebten 2005 als Asylbewerber in Deutschland. Das Krankenhaus hatte noch in der Berufungs­instanz vor dem Oberlan­des­gericht die Auffassung vertreten, dass es nicht verpflichtet gewesen sei, den Gesund­heits­zustand der Klägerin in einem größeren Umfang als geschehen abzuklären, weil diese Behandlung nicht abrech­nungsfähig gewesen wäre.

Behandelnder Arzt zog aus erhobenen Befunden nicht die richtigen Schlüsse und klärte nicht über gebotene Thera­pie­maß­nahmen auf

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens festgestellt, dass es der das Mädchen behandelnde Arzt des Krankenhauses versäumt habe, aus den erhobenen Befunden die richtigen Schlüsse zu ziehen. Der behandelnde Arzt hätte, so der gerichtliche Sachverständige, auf der Grundlage der Ergebnisse sichere Feststellungen auf eine zu frühe Puber­tät­s­ent­wicklung mit erkennbarer Beschleunigung der Skelettalterung und erheblicher Einschränkung der Wachs­tums­prognose treffen müssen. Dem ist das Oberlan­des­gericht gefolgt und hat einen Behandlungsfehler festgestellt. Darüber hinaus ergab die Beweisaufnahme, dass der Krankenhausarzt den Vater der Klägerin nicht über die gebotenen Thera­pie­maß­nahmen aufgeklärt hatte.

Behandelnder Arzt hätte über nicht mögliche weitere Behandlung aus Kostengründen aufklären müssen

Dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung und unzureichenden therapeutischen Aufklärung könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin lediglich einen Krankenschein für eine ärztliche Behandlung nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz vorgelegt habe und dieser nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände notwendigen Kosten abdecke, so das Gericht weiter. Nachdem der behandelnde Arzt mit der Behandlung begonnen hatte, hätte er die Klägerin und ihren Vater zumindest darüber aufklären müssen, dass eine weitere Behandlung aus Kostengründen nicht erfolgen könne. Sodann hätte die Klägerin, das steht für den Senat nach Vernehmung von Zeugen fest, die weiteren Behand­lungs­kosten teilweise von Famili­en­mit­gliedern privat finanziert, teilweise durch eine Kranken­ver­si­cherung des Vaters gezahlt bekommen.

Höhe des Schmer­zens­geldes bemisst sich nach Auswirkungen des Behand­lungs­fehlers

Die Höhe des Schmer­zens­geldes hat das Oberlan­des­gericht nach den Auswirkungen des Behand­lungs­fehlers für die Klägerin bemessen. Sie ist heute 144 cm groß, hätte aber beim Erkennen des Minderwuchses durch das Krankenhaus eine Körpergröße von 156 cm erreichen können. Darüber hinaus ist das Krankenhaus verpflichtet künftige Schäden die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung entstehen, zu ersetzen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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