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28.04.2026 

Dokument-Nr. 35939

Sie sehen ein Kleinkind das in einer Badewanne gebadet wird.
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Beschluss07.04.2026Bundesgerichtshof5 StR 67/26
Vorinstanz:
  • Landgericht Itzehoe, Urteil05.09.2025, 6 Ks 315 Js 19943/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss07.04.2026

BGH zur Strafbarkeit bei Verbrühen eines Kleinkindes durch Baden in über 50 Grad heißem WasserBGH bestätigt Urteil des Landgerichts Itzehoe wegen tödlicher Verbrühung eines Kleinkinds

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen Körper­ver­letzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutz­be­fohlenen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts übernahm der Angeklagte am Tattag die Betreuung des zwei Jahre und neun Monate alten Sohns seiner abwesenden Lebensgefährtin. Er beschloss, das Kind gegen dessen Willen zu baden. Die Weigerung des Jungen wollte er nicht hinzunehmen, sondern sein Vorhaben um jeden Preis umsetzen. Obwohl er wusste, dass der Leitung in der Wohnung sehr heißes Wasser entströmte, sah er bewusst davon ab, die Temperatur des Badewassers zu kontrollieren. Er rechnete mit der Möglichkeit, dass es deutlich zu heiß war, um das Kind zu baden. Gleichwohl ergriff er den Jungen und drückte ihn bis zur Brust in die Badewanne. Der Angeklagte erkannte durch das Schreien des Kindes, dass es beim Eintauchen in das mindestens 50 Grad Celsius heiße Wasser erhebliche Schmerzen erlitt. Dennoch hielt er es dort mehrere Sekunden fest und hinderte es daran, die Wanne zu verlassen. Er holte den Jungen erst aus der Wanne, als sich dessen Haut großflächig intensiv rot färbte. Rund eine Stunde später verständigte der Angeklagte telefonisch die Mutter des Kindes, die schließlich einen Notruf tätigte. Ihr Sohn erlitt Verbrühungen zweiten und dritten Grades auf 56 Prozent seiner Körper­o­ber­fläche. Das Kind verstarb nach fünfwöchiger inten­siv­me­di­zi­nischer Behandlung an den Folgen einer Infektion, mit der sich ein für großflächige Verbrühungen typisches Risiko verwirklicht hatte.

Das Landgericht hat sich von einem Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht zu überzeugen vermocht. Es hat die Tat als Körper­ver­letzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutz­be­fohlenen bewertet. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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