18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.02.2014

15.000 Euro Schmerzensgeld nach fehlerhafter augenärztlicher BehandlungPatient verliert 90 % seiner Sehkraft auf dem rechten Auge

Augenärzte schulden einem Patienten 15.000 Euro Schmerzensgeld, nachdem sie eine Netzhaut­a­blösung zu spät erkannt und den Patienten, anstelle ihn frühzeitig an einen Augenchirurgen zu überweisen, zulange mit Laser­ko­agu­la­tionen behandelt hatten, so dass der Patient auf einem Auge 90 % seiner Sehkraft verloren hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden und damit das Urteil der ersten Instanz bestätigt.

Im vorliegenden Fall hat stellte der seinerzeit 58 Jahre alte Kläger Anfang Juni 2009 beim Joggen fest, dass er auf dem rechten Auge nicht mehr richtig sehen konnte. Am nächsten Tag begab er sich in die Behandlung der beklagten Augenärztin aus Paderborn, die zunächst als Urlaubs­ver­treterin des ebenfalls beklagten Augenarztes aus dem Kreis Paderborn tätig wurde. Die Beklagte stellte ein Netzhautloch und eine Glaskör­per­blutung fest und behandelte den Kläger mit einer Laser­ko­agu­lation. Eine Ultra­scha­ll­un­ter­suchung wurde nicht vorgenommen. Die Behandlung wurde zehn Tage später wiederholt. Mitte Juni 2009 setzte der Beklagte die Behandlung mit einer 3. Laser­ko­agu­la­tionen fort. Eine Ultra­scha­ll­un­ter­suchung wurde auch hier unterlassen. In der Folgezeit ist es zu einer Netzhaut­a­blösung gekommen, die Anfang Juli 2009 in einer Augenklinik durch eine Glaskörper-Operationen behandelt wurde. Eine Verbesserung der Sehkraft ist dadurch jedoch nicht mehr eingetreten. Die Sehkraft auf dem rechten Auge des Klägers ist dauerhaft um 90 % reduziert. Mit der Begründung, er sei behand­lungs­feh­lerhaft nicht täglich kontrolliert und nicht frühzeitig zur Operation in eine Augenklinik überwiesen worden, hat der Kläger von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld i.n Höhe von 20.000 Euro.

Überweisung zum Augenchirurgen spätestens bei zweiter Behandlung notwendig gewesen

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Oberlan­des­ge­richts Hamm hat das dem Kläger bereits vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro bestätigt. Auf der Grundlage des eingeholten medizinischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens stehe fest, so der Senat, dass die nach zehn Tagen wiederholte Behandlung mit einer Laser­ko­agu­lation nicht mehr indiziert gewesen sei. Vielmehr habe der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt zum Zwecke eines operativen Eingriffs an einen Augenchirurgen überwiesen werden müssen. Die durchgeführte Laserbehandlung setze neben der Möglichkeit der sicheren und dichten Umstellung des Netzhautloches mit Laserherden Sicht­ver­hältnisse voraus, nach denen festgestellt werden könne, dass die restliche Netzhaut sicher anliege. Diese Sicht­ver­hältnisse seien beim Kläger nicht mehr vorhanden gewesen. Auf den zentralen Glaskörper seines Auges habe man wegen Blutauf­la­ge­rungen nicht hinreichend sicher sehen können. Es habe die Gefahr bestanden, dass sich Flüssigkeit zum Zentrum des Auges hin verlagere und dort unbemerkt die Netzhaut ablöse. Bei dieser Situation habe der Kläger einem Augenchirurgen vorgestellt werden müssen. Zudem habe bereits die Beklagte die tatsächliche Situation der Netzhaut unzureichend untersucht. Sie habe es versäumt, die Netzhaut insbesondere in ihrem zentralen Bereich bereits zu Beginn der Behandlung und fortlaufend bis zur sicheren Erkenntnis über ihren Zustand durch dafür geeignete Ultra­scha­ll­un­ter­su­chungen zu befunden. Auch der Beklagte habe dies versäumt, als er die Behandlung fortgesetzt habe.

Behand­lungs­fehler der Ärzte grob fehlerhaft

Beide Beklagten hafteten für die gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen des Klägers. Zu seinen Gunsten greife insoweit eine Beweis­la­st­umkehr ein. Zum einen liege es nahe, die Behandlungsfehler der Beklagten als grob fehlerhaft zu bewerten. Von beiden sei zum anderen der sehr wahrscheinlich reakti­o­ns­pflichtige Befund einer Netzhaut­a­blösung nicht erhoben worden. Auch das rechtfertige die Beweis­la­st­umkehr, weil es sich ebenfalls als grob fehlerhaft dargestellt hätte, einen solchen Befund zu verkennen oder auf ihn nicht richtig zu reagieren.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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