18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 18252

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Urteil20.05.2014BundesgerichtshofVI ZR 187/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 1118Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1118
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Kempten, Urteil20.01.2011, 3 O 2613/92
  • Oberlandesgericht München, Urteil28.03.2013, 24 U 671/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.05.2014

BGH: Behandelnder Gynäkologe haftet nur für Behand­lungs­fehlerHaftung bei einem teils schicksalhaft, teils behandlungs­fehlerhaft verursachten Gesund­heits­schaden

Wenn Gesund­heits­schäden während der Geburt zum Teil auf schicksalhafte Ereignisse und zum Teil auf Behand­lungs­fehler beruhen und sich die Schadensanteile medizinisch unterscheiden lassen, so haftet der behandelnde Gynäkologe nur für die Schäden, die durch die Behand­lungs­fehler entstanden sind. Dies hat der Bundes­ge­richtshof nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zugrun­de­lie­genden Fall erlitt der Kläger im Zusammenhang mit seiner Geburt einen schweren Gesund­heits­schaden. Deswegen nahm er den behandelnden Gynäkologen, die Hebamme, eine Kinder­kran­ken­schwester und den Träger des Beleg-Krankenhauses auf Schadensersatz in Anspruch.

OLG: Beklagte haften zu 20 %

Im ersten Teil des Verfahrens erging zum Anspruchsgrund ein rechtskräftiges Grund- und Teilendurteil des Oberlan­des­ge­richts. In diesem wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kläger "anlässlich und aufgrund der Behandlung durch die Beklagten nach seiner Geburt" entstanden sind und noch entstehen werden. Im vorliegenden Verfah­rens­ab­schnitt ging es um die Höhe des dem Kläger zustehenden Schaden­s­er­satzes. Das Oberlan­des­gericht hat insoweit entschieden, dass sich aus dem vorangegangenen Grundurteil eine Bindungswirkung dahin ergebe, dass die Beklagten nur für die Schäden hafteten, die dem Kläger nach seiner Geburt entstanden seien. Insoweit sei der von den Beklagten verursachte Schadensanteil auf höchstens 20 % zu begrenzen.

BGH: Haftungsanteil von 20 % rechts­feh­lerfrei

Der Bundes­ge­richtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. In dem Grundurteil ist mit Bindungswirkung nur festgestellt worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die Gesundheitsschäden haften, die auf nachge­burt­lichen Pflicht­ver­säum­nissen der Beklagten beruhen, die für die Gesund­heits­ver­letzung des Klägers mitursächlich geworden sind. Das Berufungs­gericht hat die Haftung der Beklagten auf dieser Grundlage rechts­feh­lerfrei auf einen Haftungsanteil von 20 % begrenzt. Eine Mitur­säch­lichkeit steht zwar haftungs­rechtlich der Alleinur­säch­lichkeit grundsätzlich in vollem Umfang gleich. Dies ist aber ausnahmsweise nicht der Fall, wenn feststeht, dass die Mitur­säch­lichkeit nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat. Einen solchen abgrenzbaren Teil des Schadens hat das Berufungs­gericht festgestellt.

Gesund­heits­schaden während Geburt schon irreparabel

Die Beklagten haben danach den Nachweis erbracht, dass der größte Teil des Gesund­heits­schadens nicht in dem Zeitraum entstanden ist, für den sie nach dem rechtskräftigen Grundurteil schaden­s­er­satz­pflichtig sind, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war. Während der Geburt war danach bereits ohne einen Behandlungsfehler ein irreparabler Gesund­heits­schaden eingetreten, der durch Fehler bei der nachge­burt­lichen Betreuung und Behandlung verstärkt wurde. Den während der Geburt schicksalhaft eingetretenen Gesund­heits­schaden hat das Berufungs­gericht nach sachver­ständiger Beratung mit einem abgrenzbaren Anteil von mindestens 80 % angenommen und demgemäß den Haftungsanteil der Beklagten rechts­feh­lerfrei auf maximal 20 % beschränkt. Das Berufungs­gericht konnte sich neben der Schätzung der Sachver­ständigen auf weitere konkrete Anhaltspunkte zur "medizinischen Unterscheidung der Schadensanteile" stützen. Nach den Ausführungen der Sachver­ständigen wäre der Kläger auch bei der gebotenen unverzüglichen Verlegung nach der Geburt in die Kinderklinik auf jeden Fall ein Pflegefall gewesen und für den Arbeitsprozess nicht in Frage gekommen. Er wäre nicht in der Lage gewesen, ein selbständiges Leben zu führen. Die mentale Beein­träch­tigung hätte in jedem Fall auch bestanden. Aufgrund dieser Umstände war die Annahme eines abgrenzbaren Teils des Gesund­heits­schadens revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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