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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.03.2014

Behand­lungs­fehler: 580.000 Euro Schadenersatz wegen schwerer NachblutungenSchadenersatz nach grob fehlerhafter Hüftoperation einer an einer Gerin­nungs­störung leidenden Patientin

Wird eine an einer Gerin­nungs­störung leidende Patientin fehlerhaft - weil ohne Behandlung ihrer Vorerkrankung - an der Hüfte operiert, so dass schwere Nachblutungen auftreten, kann die die Patientin versichernde Krankenkasse von dem Träger des für die Operation verant­wort­lichen Krankenhauses über 580.000 Euro Schadensersatz verlangen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden und damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, versicherte, im Jahre 1930 geborene Patientin aus Oer-Erkenschwick leidet an einer Gerin­nungs­störung (erworbene Faktor-VIII Hemmkörper-Hämophilie) und der Autoim­mun­krankheit SLE (Systemischer Lupus-Eythematodes).

Krankenhaus erkennt bei Voruntersuchung Gerin­nungs­störung nicht

Im November 2005 führte das in Herten gelegene Krankenhaus des beklagten Trägers bei der Patientin eine Hüftoperation durch, ohne zuvor die Gerin­nungs­störung zu diagnostizieren und zu therapieren. Bei der Patientin kam es zu schweren Nachblutungen, die mit zahlreichen Behandlungen stationär und auch inten­siv­me­di­zinisch versorgt werden mussten. Die Kosten dieser Behandlungen hat die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten vom beklagten Kranken­haus­träger als Schaden ersetzt verlangt.

Sachver­stän­di­gen­gut­achten bestätigt groben Behand­lungs­fehler

Das Klagebegehren hatte Erfolg. Das Gericht hat der Klägerin Behandlungskosten in Höhe von über 580.000 Euro als Schadensersatz zugesprochen. Die im Prozess erstatteten medizinischen Sachver­stän­di­gen­gut­achten hätten einen groben Befun­d­er­he­bungs­fehler bestätigt, für den der beklagte Kranken­haus­träger haften müsse. Die Gerin­nungs­störung der Patientin sei fehlerhaft nicht diagnostiziert und behandelt worden, obwohl die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte der Patientin hierzu Veranlassung gaben. Es sei davon auszugehen, dass der grobe Behandlungsfehler bei der Patientin die postoperativen Nachblutungen ausgelöst habe. Zugunsten der Klägerin greife eine Beweis­la­st­umkehr ein. Den Gegenbeweis, dass die Nachblutungen nicht auf der unterlassenen Gerin­nungs­therapie beruhten, habe der beklagte Kranken­haus­träger nicht führen können. Zu ersetzen seien die Kosten für die Behandlung der Nachblutungen, u.a. durch eine in einem Univer­si­täts­klinikum durchgeführte inten­siv­me­di­zi­nische Therapie mit Beatmung und eine kostenintensive Medikation mit Novoseven. Lediglich die mit 30.000 Euro anzusetzenden Kosten einer Gerin­nungs­therapie habe die Klägerin selbst zu tragen, weil die Therapie auch ohne Operation erforderlich gewesen wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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