18.10.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil04.03.2015

Verkäuferin eines Pferdes haftet nicht für fehlerhafte Ankau­fun­ter­suchungKaufvertrag weist Risiko einer fehlerhaften Ankau­fun­ter­suchung unmiss­ver­ständlich dem Käufer

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass die Verkäuferin eines Pferdes nicht für eine fehlerhafte Ankau­fun­ter­suchung des Pferdes haftet, wenn der Kaufvertrag das Risiko der fehlerhaften Ankau­fun­ter­suchung unmiss­ver­ständlich dem Käufer zuweist. Die Käuferin kann daher nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Käuferin erwarb das Pferd im Jahr 2011 für 8.000 Euro von einer Verkäuferin aus Wülfrath, Kreis Mettmann. Im Kaufvertrag schlossen sie die Mängelhaftung der Verkäuferin aus und vereinbarten, dass vor Abschluss des Kaufvertrages eine Ankau­fun­ter­suchung durchgeführt werden sollte. Die untersuchende Ärztin stellte daraufhin bei dem Pferd lediglich zwei für die Kaufent­scheidung unbedeutende Engstellen in der Wirbelsäule fest.

Käuferin erklärt wegen auffälligem Verhalten des Pferdes Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Käuferin hatte im Prozess behauptet, bereits innerhalb der ersten 14 Tage nach der Übergabe des Pferdes hätten sich zahlreiche Auffälligkeiten gezeigt. So habe das Pferd beim Longieren regelmäßig abgestoppt und sei mit den Vorderbeinen in die Luft gestiegen. Auch unter dem Reiter habe es diese Verhal­tens­weisen gezeigt. Darüber hinaus habe das Pferd von Anfang an Auffälligkeiten beim Satteln und Putzen, insbesondere in der Sattellage gezeigt. Es habe versucht auszuweichen, zu bocken und zu beißen. Im April 2012 erklärte die Käuferin deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Verkäuferin, das Tier zurückzunehmen.

Gerichtliches Sachver­stän­di­gen­gut­achten belegt Fehler­haf­tigkeit der Ankau­fun­ter­suchung

Das Landgericht gab der Klage statt. Ein gerichtlicher Sachver­ständiger hatte festgestellt, dass die Ergebnisse der Ankau­fun­ter­suchung fehlerhaft waren. Tatsächlich war das Pferd nicht gesund und hatte über die damals festgestellten Mängel weitere gesundheitliche Einschränkungen.

Ergebnis einer mangelhaften Untersuchung wurde nicht Gegenstand des Vertrages

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Oberlan­des­gericht ließ offen, ob die Ankau­fun­ter­suchung tatsächlich zu falschen Ergebnissen gekommen war. Eine Haftung der Verkäuferin könne auch dann nicht festgestellt werden, wenn dies der Fall gewesen wäre. Die Käuferin müsse sich an die Tierärztin und nicht an die Verkäuferin halten. Der Kaufvertrag weise unmiss­ver­ständlich das Risiko der fehlerhaften Ankau­fun­ter­suchung dem Käufer zu. Ausdrücklich werde geregelt, dass die Kaufun­ter­suchung Gegenstand des Kaufvertrages und einvernehmliche Feststellung der gesund­heit­lichen Beschaffenheit des Pferdes sei, wenn die Untersuchung vom Tierarzt mangelfrei erstellt worden wäre. Das Ergebnis einer mangelhaften Untersuchung sei danach nicht Gegenstand des Vertrages geworden.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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