22.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil29.05.2013

Pferdekauf: Käuferin hat nach fehlerhafter Ankaufs­un­ter­suchung keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den vom Verkäufer beauftragten TierarztKäuferin wurde aufgrund wirksam aus Schutzbereich des Vertrages zwischen Verkäufer und Tierarzt ausgeklammert

Ein vom Verkäufer eines Wallachs beauftragter Tierarzt haftet gegenüber der Käuferin nicht für eine fehlerhafte Ankaufs­un­ter­suchung, wenn er mit dem Verkäufer insoweit eine Haftungs­beschränkung vereinbart hat. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum.

Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb die Klägerin aus Bottrop im Oktober 2009 von einem Pferdehändler aus Essen einen 6-jährigen Wallach zum Kaufpreis von 6.300 Euro. Am Tage des Verkaufs führte der beklagte Tierarzt aus Bochum eine Ankaufs­un­ter­suchung durch und bescheinigte dem Pferd keine erheblichen gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen. Den Auftrag für diese Untersuchung hatte der Beklagte vom Verkäufer erhalten und mit diesem vereinbart, dass er nur gegenüber in seinem Auftrag namentlich erwähnten Dritten haften könne.

Klägerin beanstandet Ankaufs­un­ter­suchung als fehlerhaft und verlangt Schadensersatz

Die Klägerin wurde in dem Auftrag nicht erwähnt. Nachdem bei dem Wallach im April 2011 Arthrose in einem Hufgelenk festgestellt worden war, hat die Klägerin vom Beklagten ca. 18.000 Euro Schadensersatz mit der Begründung verlangt, dass seine frühere, die Arthrose nicht erwähnende Ankaufs­un­ter­suchung fehlerhaft gewesen sei.

Klägerin hätte Verkäufer vor Verjährung aus dessen Gewährleistung in Anspruch nehmen können

Das Schaden­s­er­satz­be­gehren der Klägerin blieb vor dem Oberlan­des­gericht Hamm erfolglos. Bei seiner Entscheidung lies das Gericht offen, ob dem Beklagten eine fehlerhafte Ankaufs­un­ter­suchung vorzuwerfen ist. Aus einem solchen Grund stünden der Klägerin, so der Senat, keine Ansprüche gegen den Beklagten zu. Sie sei nicht Vertrags­partnerin des Beklagten, weil dieser allein durch den Verkäufer beauftragt worden sei. Der dem Beklagten erteilte Auftrag entfalte auch keine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin. Aufgrund einer vertraglichen Absprache sei sie aus dem Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt ausgeklammert worden, was rechtlich zulässig sei. Im Übrigen sei die Klägerin nicht schutzbedürftig, weil sie den Verkäufer aus seiner Gewährleistung habe in Anspruch nehmen können und ihre Ansprüche gegen diesen habe verjähren lassen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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