Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kaufte im Oktober 2010 vom Beklagten ein Pferd zum Kaufpreis von 4.900 Euro. Im Mai 2011 ließ der Käufer durch seinen Rechtsanwalt dem Verkäufer mitteilen, dass das Pferd beim Reiten häufig stolpere. Der Verkäufer wies alle Ansprüche zurück.
Der Kläger gab an, dass das Pferd bereits im Oktober 2010 beim Ausreiten mehrfach gestolpert sei. Er habe es für möglich gehalten, dass dies auf seine fehlende Erfahrung als Reiter zurückzuführen sei. Im November und Dezember 2010 sei eine starke Lahmheit aufgetreten, die bis März 2011 angedauert habe. Erst im April 2011 habe man das Pferd überhaupt wieder reiten können, wobei das Pferd wieder stark gestolpert sei. Dieses Stolpern sei auch bei erfahrenen Reitern festzustellen gewesen. Der Kläger wollte die von ihm bezahlten 4.900 Euro zurück und mehr als 2.500 Euro Schadenersatz für Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf, Behandlungskosten und Einstellkosten. Im Gegenzug beabsichtige er das Pferd zurückgeben.
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er nur gelegentlich Pferde züchte und veräußere. Er sei nicht wie ein Unternehmer zu behandeln. Bei Übergabe des Pferdes habe kein Mangel vorgelegen. Das Stolpern sei auf die mangelnde Reitkunst des Klägers zurückzuführen.
Das Landgericht Coburg gab der Klage überwiegend statt. Der Käufer durfte das Pferd zurückgeben und erhielt seinen Kaufpreis vom 4.900 Euro wieder.
Das Gericht stellte mit Hilfe eines Tierarztes als Sachverständigen fest, dass das Pferd an einer Erkrankung der beiden vorderen Hufrollen leidet. Aufgrund der einvernommenen Zeugen und der Angaben des Sachverständigen war das Gericht davon überzeugt, dass die Erkrankung bereits beim Verkauf vorgelegen habe. Deutliche Symptome hätten sich jedoch erst später gezeigt. Der Verkäufer war als Unternehmer zu behandeln. Der Verkäufer gab selbst an, dass er zwei Zuchtstuten halte und ständig die von ihm gezüchteten Pferde verkaufe. Somit wendete das Gericht § 476 BGB an. Diese Vorschrift stellt die Vermutung auf, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache zeigt, bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer konnte diese Vermutung auch nicht widerlegen. Vielmehr sprachen die Ausführungen des sachverständigen Tierarztes dafür, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufes bereits erkrankt war.
Schadenersatz, vor allem für die tierärztlichen Behandlungen und die Unterbringung des Pferdes, wurde dem Käufer jedoch nicht zugesprochen. Dazu hätte der Verkäufer den Mangel, hier die Erkrankung des Tieres, erkennen müssen. Nach den Angaben des Sachverständigen lag der Erkrankung eine genetische Veranlagung zugrunde. Diese führt dazu, dass die Probleme mit dem Stolpern immer mehr zunehmen. Ein vereinzeltes Stolpern eines Pferdes führt nicht dazu, dass man mit einer Erkrankung rechnen muss. Somit hat der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten und muss deshalb keinen Schadenersatz bezahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online