23.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 5406

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Bundesgerichtshof Urteil09.01.2008

BGH: Käufer hat Recht auf Kaufpreis­min­derung bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer

Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags recht­fer­ti­gendes Interesse des Käufers im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dies hat der Bundes­ge­richtshof bereits für den sofortigen Rücktritt von einem Grund­s­tücks­kauf­vertrag entschieden (Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05). Dieser Rechtsprechung hat sich der VIII. Zivilsenat zum Recht des Käufers auf sofortige Minderung des Kaufpreises bei einem Tierkauf angeschlossen.

Die Klägerin kaufte von den Beklagten den Wallach "Diokletian" als Dressurpferd zum Preis von 45.000 €. Sie verlangt im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu "Hengstmanieren" neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei; dies hätten die Beklagten arglistig verschwiegen.

Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe es versäumt, die Beklagten unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen; eine solche Fristsetzung sei hier auch unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin behaupteten arglistigen Täuschung nicht entbehrlich gewesen. Die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungs­urteils und zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Oberlan­des­gericht.

Nach dieser Entscheidung des VIII. Zivilsenats steht der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 BGB) nicht gesetzt hat, auch dem Recht der Klägerin auf Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht entgegen, wenn die Klägerin – entsprechend ihrer Behauptung – von den Beklagten über den Mangel arglistig getäuscht worden war. Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist der Käufer im Regelfall zur sofortigen Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 323 Abs. 2 Nr. 3, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB). In einem solchen Fall ist in der Regel die für eine Mangel­be­sei­tigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrau­ens­grundlage beschädigt. Entschließt sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertrags­widrigen Zustand zu veräußern, so besteht auch keine Veranlassung, ihm noch eine zweite Chance zu gewähren, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat. Anders als das Berufungs­gericht gemeint hat, gilt dies in der Regel auch, wenn der Mangel durch einen Dritten - hier: durch einen Tierarzt - zu beseitigen ist. Auch bei einer Mangel­be­sei­tigung, die durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten vorzunehmen ist, fehlt auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangel­be­sei­tigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrau­ens­grundlage.

Das Oberlan­des­gericht wird nunmehr die Behauptung der Klägerin, von den Beklagten arglistig getäuscht worden zu sein, zu prüfen haben.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3, § 441 Abs. 1 Satz 1

Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrau­ens­grundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangel­be­sei­tigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.

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