14.11.2024
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Dokument-Nr. 21740

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Hinweisverfügung21.09.2015Oberlandesgericht Oldenburg5 U 123/15
Vorinstanz:
  • Landgericht Oldenburg, Urteil10.07.2015, 9 O 2532/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Hinweisverfügung21.09.2015

Vorstands­mitglied einer Bank hat keinen Anspruch auf Auskunft über Namen anonymer Straf­anzeigen­verfasserKlage auf Auskunft­s­er­teilung über Namen nach anonymer Strafanzeigen wegen sexueller Belästigung erfolglos

Das Vorstand­mitglied einer emsländischen Bank ist vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg mit einer Klage auf Erteilung einer Auskunft über die Namen anonymer Straf­anzeigen­verfasser gescheitert.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war Vorstands­mitglied einer Bank im Emsland. Im November 2011 wurden gegen ihn mehrere anonyme Strafanzeigen wegen sexueller Belästigung von namentlich benannten Mitar­bei­te­rinnen - unter ihnen die Beklagte - erstattet. Die Staats­an­walt­schaft Osnabrück leitete ein Ermitt­lungs­ver­fahren ein und vernahm die Mitar­bei­te­rinnen. Dabei blieben die Verfasser der Strafanzeigen unbekannt. Der Tatvorwurf gegen den Kläger bestätigte sich nicht, weswegen das Ermitt­lungs­ver­fahren eingestellt wurde. In der Zwischenzeit war dem Kläger seitens der Bank ordentlich gekündigt worden. Gegen die Kündigung ging er vergeblich vor.

LG verneint Auskunfts­an­spruch

Der Kläger erhob Klage vor dem Landgericht Osnabrück, mit der er von der Beklagten verlangte, ihm die Namen der Anzei­ge­ver­fasser zu nennen. Die Anzeigen seien der Grund für die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung gewesen. Er beabsichtige, Schaden­er­satz­ansprüche gegen die Verfasser geltend zu machen. Die Beklagte wisse, wer die Anzeigen erstattet habe, und sei verpflichtet, ihm die Namen zu nennen. Das Landgericht wies die Klage ab und entschied, dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch zustehe. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagte die Anzei­ge­er­statter kenne. Unabhängig davon würde ihr Wissen allein auch noch keinen Auskunfts­an­spruch begründen.

Auch OLG verneint Anspruch auf Auskunft über Namen der Anzei­gen­ver­fasser

Dagegen legte der Kläger Berufung beim Oberlan­des­gericht Oldenburg ein. Das Gericht sah allerdings keine Erfolgs­aus­sichten und erteilte ihm einen entsprechenden Hinweis. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es keine allgemeine Auskunfts­pflicht gebe. Zur Auskunft verpflichtet sei - abgesehen von gesetzlichen Spezi­a­l­re­ge­lungen - nur derjenige, gegen den ein Leistungs­an­spruch in Betracht komme oder zu dem sonst eine rechtliche Sonderbeziehung bestehe, und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Leistungs­an­spruch gegen die Beklagte komme nicht in Betracht, da sich nicht feststellen lasse, dass sie mit den Strafanzeigen irgendetwas zu tun habe. Auch an einer sonstigen rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien fehle es. Die Tätigkeit in der gleichen Bankfiliale reiche nicht aus. Auf diesen Hinweis des Gerichts hin nahm der Kläger die Berufung zurück. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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