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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Oldenburg Hinweisverfügung23.04.2018

Kollision auf dem Autobahn­pa­rkplatz: Autofahrer muss bei Ausparken in einer Einbahnstraße beide Fahrtrichtungen absichernBeim Ausparken muss mit Fahrzeug mit Sonderrechten oder Fußgänger in entge­gen­ge­setzter Richtung der Einbahnstraße gerechnet werden

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Autofahrer beim Ausparken in einer Einbahnstraße stets beide Fahrtrichtungen absichern muss, da grundsätzlich damit gerechnet werden muss, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entge­gen­ge­setzten Richtung nutzt.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte ein Mann rückwärts aus einer Parkbucht auf einem Autobahn­pa­rkplatz bei Melle ausparken. Er kollidierte mit einem Transporter der Straßen­bau­behörde, das die Fahrgasse entgegen der Einbahn­stra­ßen­re­gelung befuhr. Der Mann und die Straßen­bau­behörde gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadensersatz voneinander. In einem Prozess spricht man von "Klage und Widerklage".

LG: Behör­den­mi­t­a­r­beiters durfte Einbahnstraße in entge­gen­ge­setzter Richtung befahren

Das Landgericht gab der Behörde recht. Ihr Mitarbeiter hätte korrekt gehandelt. Er hätte die Einbahnstraße in entge­gen­ge­setzter Richtung befahren dürfen, weil es sich um eine Fahrt zur Kontrolle des Parkplatzes auf mögliche Schäden gehandelt habe und ein Befahren entgegen der Einbahnstraße nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachver­ständigen dafür erforderlich gewesen wäre. Das Behör­den­fahrzeug sei auch ordnungsgemäß durch weiß-rote-weiße Warnein­rich­tungen gekennzeichnet gewesen und sei extrem langsam gefahren.

Das wollte der Mann nicht akzeptieren und rief das Oberlan­des­gericht an. Er argumentierte, dass er mit dem "verbotswidrigen" Verhalten des Behör­den­mi­t­a­r­beiters beim Ausparken nicht habe rechnen müssen. Dieser hätte den Bereich auch unschwer zu Fuß kontrollieren können.

Behör­den­mi­t­a­r­beiter durfte gesetzlich eingeräumtes Sonderrecht wahrnehmen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg sah dies jedoch anders. Der Mann hätte beim Ausparken beide Fahrtrichtungen absichern müssen. Er habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entge­gen­ge­setzten Richtung nutze. Der Behör­den­mi­t­a­r­beiter habe sich auch ordnungsgemäß verhalten, indem er das ihm gesetzlich eingeräumte Sonderrecht wahrgenommen habe. Für ihn sei der Unfall auch im konkreten Fall nicht mehr vermeidbar gewesen. Ein Fahrzeugführer müsse sich im Übrigen beim Rückwärts­ausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden komme. Der übrige Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrs­teil­nehmer wahrnehme und darauf reagiere. Der Mann hat seine Berufung nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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