21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20431

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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil09.10.2014

Rückwärts ausparkender Autofahrer haftet allein bei Kollision mit anderem FahrzeugVerstoß gegen erhöhte Sorgfalts­pflicht des rückwärts Ausparkenden wiegt schwerer als Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallopfers

Fährt ein Autofahrer auf einem Kundenparkplatz eines Supermarktes rückwärts aus einer Parklücke, so treffen ihn erhöhte Sorgfalts­pflichten. Verstößt er gegen diese Sorgfalts­pflichten und kommt es deshalb zu einer Kollision mit einem in der Mittelgasse befindlichen Fahrzeug, so haftet der rückwärts Ausparkende allein für die Unfallfolgen. Denn der Verstoß gegen die Sorgfalts­pflichten wiegt schwerer als die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallopfers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2012 kam es auf einem Kundenparkplatz eines Supermarktes zu einer Kollision zwischen einem aus einer Parklücke rückwärts ausparkenden Fahrzeug und eines in der Mittelgasse befindlichen Fahrzeugs. Die Fahrerin des in der Mittelgasse befindlichen Fahrzeugs klagte anschließend auf Schadenersatz. Sie behauptete, dass sie den Unfall nicht habe verhindern können, da die rückwärts ausparkende Autofahrerin unvermittelt losgefahren sei.

Landgericht gab Klage teilweise statt

Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage teilweise statt. Es nahm jedoch eine Haftungs­ver­teilung vor. Denn auch der Klägerin sei ein Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO anzulasten gewesen. Nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen sei die Klägerin entweder zu schnell gefahren oder sie habe zu spät reagiert. Der Unfall sei daher vermeidbar gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte volle Haftung der Beklagten

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Die Beklagte hafte aufgrund eines Verstoßes gegen das Rücksichts­nah­megebot aus § 1 Abs. 2 StVO für den Schaden allein. Denn sie hätte sich vergewissern müssen, ob ein rückwärts Ausparken ohne Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer möglich war. Das Gericht nahm ein entsprechendes Verschulden der Beklagten aufgrund eines Anscheins­be­weises an. Denn kommt es bei einem Rückwärtsfahren zu einer Kollision, so sei zu vermuten, dass der Rückwärts­fahrende seine Sorgfalts­pflichten nicht beachtet habe. Die Vermutung gelte nur dann nicht, wenn der Rückwärts­fahrende nachweisen könne, dass er vor dem Zusammenstoß angehalten habe, urteilten die Richter. Diesen Nachweis habe die Beklagte hier aber nicht führen können.

Kein Verstoß gegen Rücksichts­nah­megebot durch die Klägerin

Der Klägerin sei demgegenüber nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts kein Verstoß gegen das Rücksichts­nah­megebot (§ 1 Abs. 2 StVO) anzulasten gewesen. Ein solcher Verstoß liege zum einen nicht bereits darin, dass sich das in der Mittelgasse befindliche Fahrzeug mit Schritt­ge­schwin­digkeit bewegt. Zum anderen seien die Ausführungen des Sachver­ständigen zur Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes ungereimt und widersprüchlich gewesen. Es habe weder festgestanden, dass die Klägerin zu schnell fuhr noch das sie zögerlich gehandelt habe. Somit sei auf Seiten der Klägerin nur die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs unfal­lur­sächlich gewesen. Diese sei jedoch geringer zu bewerten gewesen als der schwere Sorgfalts­verstoß der Beklagten.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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