03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16023

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Urteil30.11.2012Landgericht Saarbrücken13 S 140/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 401Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 401
  • NZV 2013, 249Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 249
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Neunkirchen, Urteil02.08.2012, 13 C 440/11
ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Urteil30.11.2012

Unfall auf Tankstel­len­gelände: Fehlende sorgfältige Beobachtung des rückwärtigen Bereichs beim Rückwärtsfahren begründet Haftung wegen VerkehrsunfallRückwärtsfahren stellt gefährliches Fahrmanöver dar und erfordert gesteigerte Sorgfalts­pflichten

Das Rückwärtsfahren stellt ein gefährliches Fahrmanöver dar und erfordert daher eine hohe Sorgfalts­pflicht des Fahrers. Beobachtet er den rückwärtigen Bereich nicht sorgfältig und kommt es dadurch zu einem Auffahrunfall, so haftet er für den entstandenen Schaden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall auf einer Tankstelle. Zum Unfall kam es, als die Fahrerin eines PKW rückwärts von der Zapfsäule wegfuhr, um zu wenden und die Tankstelle zu verlassen. Dabei stieß sie ungebremst auf das Fahrzeug eines gerade auf die Tankstelle einfahrenden Autofahrers. Dieser verlangte aufgrund des Unfalls Schadenersatz. Er behauptete, er sei ordnungsgemäß in die Tankstel­len­einfahrt eingefahren und habe vor dem Anstoß angehalten. Die Fahrerin des rückwärts­fah­renden Fahrzeugs meinte wiederum, der Autofahrer habe den Unfall voll verursacht, da er vorschrifts­widrig nach links über eine durchgezogene Begren­zungslinie in die Tankstelle eingefahren sei. Das Amtsgericht Neunkirchen gab der Klage statt. Es lastete aber dem Kläger ein Mitverschulden von 30 % an den Unfall an, da er verbotswidrig über eine durchgezogene Linie in die Tankstelle eingebogen sei. Gegen das Urteil legte die Beklagte Fahrerin Berufung ein.

Autofahrerin haftete für den Unfall

Das Landgericht Saarbrücken entschied gegen die Beklagte. Diese habe gegen das Rücksicht­nah­megebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Denn sie sei ohne den rückwärtigen Bereich sorgfältig zu beobachten rückwärts gefahren. Dies sei aber angesichts der Gefährlichkeit des Fahrmanövers erforderlich gewesen. Sie habe daher die hohen Sorgfalts­pflichten eines rückwärts­fah­renden Autofahrers erheblich vernachlässigt. Der Verstoß wiege zudem schwer, da sie mit Einfahrenden an dieser Stelle habe rechnen müssen.

Kläger war Mitverschulden anzulasten

Nach Auffassung des Landgerichts habe das Amtsgericht zurecht ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall in Höhe von 30 % angenommen, da dieser über eine durchgezogene Linie nach links in die Tankstel­len­einfahrt eingebogen war. Eine vollständige Haftung des Klägers habe dieser Verkehrsverstoß aber nicht begründet. Zwar dürfen Verkehrs­teil­nehmer erwarten, dass gegen Vorschriften des Straßenverkehrs nicht verstoßen wird und entsprechend ihr Verhalten an der Erwartung ausrichten. Hier sei hingegen zu beachten gewesen, dass die Einfahrt an dieser Stelle nicht grundsätzlich verboten war. Vielmehr haben Rechtsabbieger dort einfahren dürfen. Daher musste stets damit gerechnet werden, dass über diese Einfahrt Fahrzeuge auf die Tankstelle einfahren. Und zwar unabhängig davon, ob ordnungsgemäß von rechts oder ordnungswidrig von links.

Unabwendbares Ereignis lag für Kläger nicht vor

Ein unabwendbares Ereignis habe nach Ansicht des Landgerichts für den Kläger nicht vorgelegen (§ 17 Abs. 3 StVG). Denn es sei nicht auszuschließen gewesen, dass ein Idealfahrer die rückwärts­fahrende Autofahrerin früher erkannt und zumindest durch rechtzeitige Abgabe eines Warnzeichens den Unfall hätte verhindern können.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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