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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23832

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Urteil26.01.2016BundesgerichtshofVI ZR 179/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 267Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 267
  • NJW 2016, 1100Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1100
  • NJW-Spezial 2016, 138Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 138
  • NZV 2016, 168Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 168
  • VersR 2016, 479Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 479
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Jena, Urteil28.02.2014, 21 C 114/13
  • Landgericht Gera, Urteil27.02.2015, 1 S 88/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.01.2016

BGH: Vermutetes Verschulden des Rückwärts­fah­renden gilt aufgrund des Anscheins­be­weises auch bei Parkplat­z­un­fällenSorgfalts­pflichten des Rückwärts­fah­renden gemäß § 9 Abs. 5 StVO gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßen­cha­rakter nicht unmittelbar

Die in § 9 Abs. 5 StVO geregelten Sorgfalts­pflichten eines Rückwärts­fah­renden gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßen­cha­rakter nicht unmittelbar. Sie finden aber über § 1 StVO mittelbar Anwendung. Zudem kann das Verschulden des Rückwärts­fah­renden gemäß den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis auch bei Parkplat­z­un­fällen vermutet werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Dezember 2012 auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufs­zentrums zu einer Kollision zwischen zwei Autofahrerinnen. Der Unfall erfolgte, als eine der Autofahrerinnen rückwärts aus einer Parkbuchte ausparkte und dabei mit dem Fahrzeug der anderen Autofahrerin, das sich in der Fahrgasse befand, zusammenstieß. Die Haftpflicht­ver­si­cherung der Ausparkenden nahm eine Mithaftung der Geschädigten in Höhe von 40 % an und regulierte daher nachfolgend den Schaden nur zu 60 %. Damit war die Geschädigte nicht einverstanden und erhob Klage auf die restlichen 40 %.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Jena als auch das Landgericht Gera wiesen die Klage ab. Der Geschädigten habe über die 60 % kein weiterer Schaden­s­er­satz­an­spruch zugestanden. Beiden Unfall­be­tei­ligten sei ein Verschulden an dem Unfall nicht vorzuwerfen gewesen, so dass in der Haftungs­ab­wägung lediglich die gleich zu wertenden Betrie­bs­ge­fahren der beiden Fahrzeuge einzubeziehen gewesen seien. Die Ausparkende habe nicht gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, da die Vorschrift auf Parkplat­z­unfälle nicht unmittelbar angewendet werden könne. Ein für den Unfall ursächlicher Verstoß der Ausparkenden gegen § 1 StVO habe nicht festgestanden. Insbesondere spreche dafür kein Anscheinsbeweis, da es im Hinblick auf die auf einem Parkplatz bestehenden Besonderheiten an einem hierfür erforderlichen typischen Gesche­hens­ablauf fehle. Gegen diese Entscheidung legte die Geschädigte Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Geschädigten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zwar könne ein Verschulden der Ausparkenden nicht aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar hergeleitet werden. Die Vorschrift finde auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßen­cha­rakter keine unmittelbare Anwendung. Jedoch erlange sie über § 1 StVO mittelbare Bedeutung. Danach müsse sich derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. In diesem Zusammenhang könne auf die Grundsätze zum Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden.

Vermutetes Verschulden des Rückwärts­fah­renden aufgrund des Anscheins­be­weises gilt auch bei Parkplat­z­un­fällen

Stehe fest, so der Bundes­ge­richtshof, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärts­fahrende zum Kolli­si­ons­zeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spreche auch bei Parkplat­z­un­fällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärts­fahrende seinen Sorgfalts­pflichten nicht nachgekommen sei und den Unfall dadurch (mit)verursacht habe. Der Beweis des ersten Anscheins spreche daher für ein unfal­lur­säch­liches Verschulden der Ausparkenden.

Zurückweisung des Rechtsstreits

Der Bundes­ge­richtshof wies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum Verschulden der Ausparkenden treffen konnte. Zudem hatte sich das Landgericht mit einem möglichen Verschulden der Geschädigten ausein­an­der­zu­setzen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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