18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss23.08.2011

Diskothek mit zwei Raucherräumen – Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz unzulässigAnzahl zulässiger Raucherräume in Nieder­säch­sischen Nicht­rau­cher­schutz­gesetz nicht ausreichend klar formuliert

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass das Nieder­säch­sische Nicht­rau­cher­schutz­gesetz im Hinblick auf die Anzahl von Raucherräumen in einer Gaststätte nicht ausreichend klar ist. Es erklärte daher ein Bußgeld, das gegen die Betreiberin einer Diskothek verhängt wurde, die zwei Räume für Raucher gekennzeichnet hatte, für unzulässig.

Im zugrunde liegenden Streitfall war gegen die Betreiberin einer Diskothek in Ostfriesland ein Bußgeld wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nieder­säch­sische Nichtraucherschutzgesetz von 100 Euro verhängt worden. In der Diskothek sind nämlich gleich zwei Räume als Raucherräume ausgewiesen. Das zuständige Amtsgericht sah darin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nieder­säch­sisches Nicht­rau­cher­schutz­gesetz, weil das Gesetz den Betrieb zweier Raucherräume nicht erlaube.

Zulässigkeit eines möglichen zweiten Nebenraumes für Gaststät­ten­be­sitzer aus Gesetz nicht ersichtlich

Die Rechts­be­schwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg hatte Erfolg. Die Betroffene wurde freigesprochen. Der Bußgeldsenat entschied, dass die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nieder­säch­sische Nicht­rau­cher­schutz­gesetz, wonach das Rauchverbot nicht „in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte gilt“ nicht hinreichend klar sei. Unklar sei, ob nur ein oder auch mehrere Nebenräume gestattet seien. Der Gesetzgeber hätte dies durch einen einfachen Zusatz klarstellen können. Da er dies nicht getan hat, könne der Betreiber einer Gaststätte aus dem Gesetz nicht ersehen, ob die Einrichtung eines zweiten Nebenraumes unzulässig ist. Er muss deshalb auch kein Bußgeld fürchten.

§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nieder­säch­sisches Nicht­rau­cher­schutz­gesetz lautet:

Erläuterungen
„Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.“

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss13018

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI