23.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss23.08.2011

Diskothek mit zwei Raucherräumen – Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz unzulässigAnzahl zulässiger Raucherräume in Nieder­säch­sischen Nicht­rau­cher­schutz­gesetz nicht ausreichend klar formuliert

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass das Nieder­säch­sische Nicht­rau­cher­schutz­gesetz im Hinblick auf die Anzahl von Raucherräumen in einer Gaststätte nicht ausreichend klar ist. Es erklärte daher ein Bußgeld, das gegen die Betreiberin einer Diskothek verhängt wurde, die zwei Räume für Raucher gekennzeichnet hatte, für unzulässig.

Im zugrunde liegenden Streitfall war gegen die Betreiberin einer Diskothek in Ostfriesland ein Bußgeld wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nieder­säch­sische Nichtraucherschutzgesetz von 100 Euro verhängt worden. In der Diskothek sind nämlich gleich zwei Räume als Raucherräume ausgewiesen. Das zuständige Amtsgericht sah darin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nieder­säch­sisches Nicht­rau­cher­schutz­gesetz, weil das Gesetz den Betrieb zweier Raucherräume nicht erlaube.

Zulässigkeit eines möglichen zweiten Nebenraumes für Gaststät­ten­be­sitzer aus Gesetz nicht ersichtlich

Die Rechts­be­schwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg hatte Erfolg. Die Betroffene wurde freigesprochen. Der Bußgeldsenat entschied, dass die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nieder­säch­sische Nicht­rau­cher­schutz­gesetz, wonach das Rauchverbot nicht „in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte gilt“ nicht hinreichend klar sei. Unklar sei, ob nur ein oder auch mehrere Nebenräume gestattet seien. Der Gesetzgeber hätte dies durch einen einfachen Zusatz klarstellen können. Da er dies nicht getan hat, könne der Betreiber einer Gaststätte aus dem Gesetz nicht ersehen, ob die Einrichtung eines zweiten Nebenraumes unzulässig ist. Er muss deshalb auch kein Bußgeld fürchten.

§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nieder­säch­sisches Nicht­rau­cher­schutz­gesetz lautet:

„Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.“

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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