Dokument-Nr. 12993
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- Rheinland-Pfalz: Nichtraucherschutzgesetz: Raucherclub darf keine Raucherabende mehr in einräumigem Stammlokal veranstaltenVerwaltungsgericht Neustadt, Beschluss01.02.2008, 4 L 58/08.NW
- Raucherclubs unzulässig – Rauchen in Festzelten weiterhin erlaubtVerwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil08.04.2010, VGH B 60/09 und VGH B 70/09
- OVG Nordrhein-Westfalen: Gaststätten als Raucherclubs unzulässigOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss04.04.2011, 4 B 1771/10
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss06.01.2012
Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs verfassungsgemäßIm Gesundheitsschutzgesetzes verankertes striktes Rauchverbot für Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten nicht zu beanstanden
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten auch für Rauchervereine und Raucherclubs gilt, soweit nicht Einlass im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft gewährt wird.
Nach Art. 2 Nrn. 6 und 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) gilt für Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten ein striktes Rauchverbot, soweit nicht Einlass im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft gewährt wird.
Antragsteller wendet sich gegen Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs
Mit der Popularklage wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Gesundheitsschutzgesetz für Rauchervereine und Raucherclubs keine Ausnahme vom Rauchverbot vorsieht. Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten, zu denen nur eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Personengruppe Einlass erhalte, seien nicht öffentlich zugänglich. Es bestehe kein sachlicher Grund, Rauchervereine und Raucherclubs anders zu behandeln als geschlossene Gesellschaften. Die Nichtraucher seien nicht schutzbedürftig, weil sie zu den Einrichtungen, die den Mitgliedern von Rauchervereinen oder Raucherclubs vorbehalten seien, keinen Zugang hätten und dort auch nicht Mitglied werden könnten.
Rauchverbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage abgewiesen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten auch für Rauchervereine und Raucherclubs gilt, soweit nicht Einlass im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft gewährt wird.
Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG normierte strikte Rauchverbot in Gaststätten ist, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 14. April und 13. September 2011 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt hat, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Das Vorbringen des Antragstellers gibt zu einer geänderten verfassungsrechtlichen Bewertung keinen Anlass.
Freiwilliger Beitritt zu Raucherverein stellt typischerweise kein Einverständnis zur Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen dar
Die angegriffene Regelung soll Besucher von Gaststätten vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen schützen und dient damit einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber darf dieses Ziel auch in Gaststättenräumen verfolgen, die den Mitgliedern von Rauchervereinen oder -clubs vorbehalten sind. Er darf davon ausgehen, dass sich dort neben rauchenden Gästen in nicht unbeträchtlicher Zahl auch Nichtraucher aufhalten, die dem Verein aus anderen Gründen beigetreten sind, z. B. um soziale Kontakte zu pflegen oder gastronomische Angebote nutzen zu können. Im freiwilligen Beitritt zu einem Raucherverein, dessen Treffen in Gaststättenräumen stattfinden, liegt – ebenso wie im Betreten eines jedermann zugänglichen Raucherlokals – typischerweise kein Einverständnis mit der Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern lediglich die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Örtlichkeit teilnehmen zu können.
Gleichwertiger Schutz durch mildere Mittel als striktes Rauchverbot nicht gewährleistet
Gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nicht verstoßen. Mildere Mittel als das strikte Rauchverbot können keinen gleichwertigen Schutz gewährleisten. Die getroffene Regelung überschreitet auch insoweit nicht das erforderliche Maß, als damit Rauchervereine oder -clubs erfasst werden, die ausdrücklich keine Nichtraucher aufnehmen und diesen kein Zutrittsrecht zu den betreffenden Gaststättenräumen gewähren. Die Effektivität einer solchen zivilrechtlichen Selbstbeschränkung darf der Gesetzgeber im Rahmen seines Prognose- und Einschätzungsspielraums als gering ansehen, sodass er dafür keine Ausnahme vorsehen muss. Aufnahme- und Zutrittsverbote für Nichtraucher lassen sich bei Rauchervereinen, die nicht auf einen Kreis enger Bekannter beschränkt, sondern auf die Gewinnung von Mitgliedern ausgerichtet sind und einem breiteren Publikum offenstehen, nicht wirksam durchsetzen.
Unterschiedliche Behandlung von "echten" geschlossenen Gesellschaften und Raucherclubs sachlich gerechtfertigt
Sachlich gerechtfertigt ist die unterschiedliche Behandlung der auf Mitgliedergewinnung ausgerichteten „offenen“ Rauchervereine bzw. -clubs einerseits und der so genannte echten geschlossenen Gesellschaften andererseits. Bei Letzteren ergehen in der Regel persönliche Einladungen zu einem bestimmten Termin, an dem sich ein festgelegter Personenkreis zu einer Feierlichkeit oder aus sonstigem Anlass trifft. Solche internen Veranstaltungen erscheinen im Hinblick auf ihre freie Gestaltbarkeit deutlich schutzwürdiger als die Aktivitäten eines Vereins, dessen (wechselnde) Mitglieder kein weitergehender Zweck verbindet als der gemeinsame Wunsch, in öffentlich zugänglichen Räumen einer Gaststätte rauchen zu können.
Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten ebenfalls verfassungsgemäß
Das Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 6 GSG) ist, soweit s für Rauchervereine und Raucherclubs gilt, ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen, durfte der Gesetzgeber in gleicher Weise wie bei Gaststättenräumen das Rauchen auch in den öffentlich zugänglichen Vereinsräumen verbieten. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen dagegen kein Rauchverbot gilt, weil eine vereinsinterne Zusammenkunft als geschlossene Gesellschaft anzusehen ist, ist eine Frage des einfachen Rechts, die nicht im Popularklageverfahren durch den Verfassungsgerichtshof, sondern im fachgerichtlichen Verfahren durch die zuständigen Gerichte zu entscheiden ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2012
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof/ra-online
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