Dokument-Nr. 11436
Permalink https://urteile.news/
- Gaststätte wird nicht allein durch das Anbringen eines entsprechendes Schildes zum RaucherclubVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss05.01.2011, 9 L 1365/10
- Rheinland-Pfalz: Nichtraucherschutzgesetz: Raucherclub darf keine Raucherabende mehr in einräumigem Stammlokal veranstaltenVerwaltungsgericht Neustadt, Beschluss01.02.2008, 4 L 58/08.NW
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.04.2011
OVG Nordrhein-Westfalen: Gaststätten als Raucherclubs unzulässigAusnahmevorschrift ist zum Schutz der Bürger vor Gesundheitsgefahren eng auszulegen
Eine Gaststätte, kann aufgrund des gesetzlichen Rauchverbots nicht ohne weiteres in einen Raucherclub umgewandelt werden. Dient die Umwandlung in einen Raucherclub einzig dem Zweck, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, ist dies als eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz u.a. für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist.
Voraussetzungen zur Umwandlung der Gaststätte in einen Raucherclub nicht erfüllt
Diese Voraussetzungen sah das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im zugrunde liegenden Fall im Rahmen einer vorläufigen Prüfung hier nicht als erfüllt an. Der Zweck des Gesetzes, die Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen, gebiete eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift.
Nichtraucher als Mitglied des Vereins ebenfalls zugelassen
Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der Verein die "Förderung" des gemeinsamen Tabakkonsums. Dies gehe über den gesetzlich zulässigen Zweck - den tatsächlichen gemeinsamen Konsum von Tabakwaren - hinaus und ermögliche auch Nichtrauchern die Vereinsmitgliedschaft. Diese könnten am einzig zulässigen Vereinszweck aber nicht Teil haben. Zudem sei die Inhaberin der Gaststätte auf einen Gewinn durch den Verkauf von Speisen und Getränken angewiesen. Auch dieses gewerbliche Interesse werde vom Verein gefördert.
Vorgehensweise ist als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten
Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des Vereins, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, und nicht nur, gemeinsam zu rauchen. Auf die Regelungen in der Vereinssatzung komme es insoweit nicht allein an. Maßgeblich seien auch die tatsächlichen Umstände. Deshalb sei es regelmäßig als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2011
Quelle: Oberverwatungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss11436
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.