18.01.2025
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.04.2011

OVG Nordrhein-Westfalen: Gaststätten als Raucherclubs unzulässigAusnah­me­vor­schrift ist zum Schutz der Bürger vor Gesund­heits­ge­fahren eng auszulegen

Eine Gaststätte, kann aufgrund des gesetzlichen Rauchverbots nicht ohne weiteres in einen Raucherclub umgewandelt werden. Dient die Umwandlung in einen Raucherclub einzig dem Zweck, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes bestehenden Form zu sichern, ist dies als eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz u.a. für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließ­licher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist.

Voraussetzungen zur Umwandlung der Gaststätte in einen Raucherclub nicht erfüllt

Diese Voraussetzungen sah das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen im zugrunde liegenden Fall im Rahmen einer vorläufigen Prüfung hier nicht als erfüllt an. Der Zweck des Gesetzes, die Bürger wirksam vor den erheblichen Gesund­heits­ge­fahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen, gebiete eine enge Auslegung der Ausnah­me­vor­schrift.

Nichtraucher als Mitglied des Vereins ebenfalls zugelassen

Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der Verein die "Förderung" des gemeinsamen Tabakkonsums. Dies gehe über den gesetzlich zulässigen Zweck - den tatsächlichen gemeinsamen Konsum von Tabakwaren - hinaus und ermögliche auch Nichtrauchern die Vereins­mit­glied­schaft. Diese könnten am einzig zulässigen Vereinszweck aber nicht Teil haben. Zudem sei die Inhaberin der Gaststätte auf einen Gewinn durch den Verkauf von Speisen und Getränken angewiesen. Auch dieses gewerbliche Interesse werde vom Verein gefördert.

Vorgehensweise ist als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten

Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des Vereins, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes bestehenden Form zu sichern, und nicht nur, gemeinsam zu rauchen. Auf die Regelungen in der Vereinssatzung komme es insoweit nicht allein an. Maßgeblich seien auch die tatsächlichen Umstände. Deshalb sei es regelmäßig als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde.

Quelle: Oberverwatungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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