Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss05.01.2011
Gaststätte wird nicht allein durch das Anbringen eines entsprechendes Schildes zum RaucherclubBei Raucherclub dürfen Räumlichkeiten nur für Zusammenkünfte genutzt werden, die ausschließlich dem Genuss von Tabakwaren dienen
Ein Gaststättenbetreiber kann sein Lokal nicht einfach durch das Anbringen eines entsprechenden Schildes in einen Raucherclub im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes umfunktionieren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und bestätigte im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Bottrop, mit der das Rauchverbot in einer Gaststätte durchgesetzt wurde.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gaststättenbetreiber auf einem zum Erdgeschoss offenen Galeriebereich im ersten Obergeschoss seines Lokals einen Raucherbereich eingerichtet und durch ein Schild an der Eingangstür seine Gaststätte zu einem Raucherclub erklärt. Der Oberbürgermeister forderte den Gaststättenbetreiber durch eine Ordnungsverfügung dazu auf, die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes umzusetzen und das Rauchen in seiner Gaststätte zu unterbinden.
Raucherclub setzt Mitgliedschaft von Clubmitglieder in einem Verein voraus
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sah dies genauso. Es führte in seinem Beschluss aus, dass allein das Anbringen eines Schildes nicht ausreicht um einen Raucherclub im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes zu betreiben, sondern dass darüber hinaus greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sein müssen, dass die Räumlichkeiten für Zusammenkünfte genutzt werden, die ausschließlich dem Genuss von Tabakwaren dienen. Ein Raucherclub fuße auf einer Mitgliedschaft der Clubmitglieder in einem Verein, der zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks eingerichtet sei. Der Gaststättenbetreiber habe nicht dargelegt, dass ein solcher Verein überhaupt existiere. Auch in dem Lokal habe es nach den unbestrittenen Feststellungen der Ordnungsbehörde keine Anzeichen für einen solchen Verein, wie etwa Eingangskontrollen, Hinweise der Mitarbeiter an Gäste, dass der Zutritt nur Mitgliedern gestattet sei, oder Antragsformulare für eine Mitgliedschaft gegeben. Gegen die Einrichtung eines Raucherclubs spreche auch, dass lediglich im Obergeschoss geraucht werden dürfe, worauf auch auf einer Hinweistafel im Eingangsbereich hingewiesen werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online