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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss05.01.2011

Gaststätte wird nicht allein durch das Anbringen eines entsprechendes Schildes zum RaucherclubBei Raucherclub dürfen Räumlichkeiten nur für Zusammenkünfte genutzt werden, die ausschließlich dem Genuss von Tabakwaren dienen

Ein Gaststät­ten­be­treiber kann sein Lokal nicht einfach durch das Anbringen eines entsprechenden Schildes in einen Raucherclub im Sinne des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes umfunktionieren. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen und bestätigte im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes eine Ordnungs­ver­fügung des Oberbür­ger­meisters der Stadt Bottrop, mit der das Rauchverbot in einer Gaststätte durchgesetzt wurde.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gaststät­ten­be­treiber auf einem zum Erdgeschoss offenen Galeriebereich im ersten Obergeschoss seines Lokals einen Raucherbereich eingerichtet und durch ein Schild an der Eingangstür seine Gaststätte zu einem Raucherclub erklärt. Der Oberbür­ger­meister forderte den Gaststät­ten­be­treiber durch eine Ordnungs­ver­fügung dazu auf, die Vorschriften des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes umzusetzen und das Rauchen in seiner Gaststätte zu unterbinden.

Raucherclub setzt Mitgliedschaft von Clubmitglieder in einem Verein voraus

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen sah dies genauso. Es führte in seinem Beschluss aus, dass allein das Anbringen eines Schildes nicht ausreicht um einen Raucherclub im Sinne des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes zu betreiben, sondern dass darüber hinaus greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sein müssen, dass die Räumlichkeiten für Zusammenkünfte genutzt werden, die ausschließlich dem Genuss von Tabakwaren dienen. Ein Raucherclub fuße auf einer Mitgliedschaft der Clubmitglieder in einem Verein, der zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks eingerichtet sei. Der Gaststät­ten­be­treiber habe nicht dargelegt, dass ein solcher Verein überhaupt existiere. Auch in dem Lokal habe es nach den unbestrittenen Feststellungen der Ordnungsbehörde keine Anzeichen für einen solchen Verein, wie etwa Eingangs­kon­trollen, Hinweise der Mitarbeiter an Gäste, dass der Zutritt nur Mitgliedern gestattet sei, oder Antrags­for­mulare für eine Mitgliedschaft gegeben. Gegen die Einrichtung eines Raucherclubs spreche auch, dass lediglich im Obergeschoss geraucht werden dürfe, worauf auch auf einer Hinweistafel im Eingangsbereich hingewiesen werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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