18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss16.01.2011

Bayerischer VGH: Verbot so genannter Raucherclubs in Spielhallen und DiskothekenFühren von Mitglie­der­listen macht Kundenkreis nicht zur "geschlossene Gesellschaft" für die das Rauchen gestattet ist

Spielhallen und Diskotheken sind als Gaststätten anzusehen und unterfallen Art. 2 Nr. 8 Gesund­heits­schutz­gesetz (Rauchverbot in Gaststätten). Auch so genannte Raucherclubs sind hier verboten. Denn allein das Anlegen von Mitglie­der­listen führt nicht dazu, dass der Kundenkreis als "geschlossene Gesellschaft" qualifiziert werden kann, der das Rauchen in den Räumlichkeiten gestattet werden kann. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall betreibt einer der Antragsteller eine Diskothek im Landkreis Fürsten­feldbruck. Der andere betreibt mehrere Spielhallen in der Landes­hauptstadt München. Beide registrierten ihre Gäste namentlich und ließen dann das Rauchen in ihren Räumlichkeiten zu. Daraufhin untersagten ihnen die zuständigen Behörden mit sofortiger Wirkung, den Gästen das Rauchen zu gestatten. Die Betroffenen erhoben dagegen Klage und beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht München lehnte die Eilanträge ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof hatten keinen Erfolg.

Neufassung des Gesund­heits­schutz­ge­setzes soll verhindern, dass Rauchverbote durch Raucherclubs umgangen werden

Sowohl der 9. Senat als auch der 10. Senat des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs haben entschieden, dass das Rauchverbot auch für diese Geschäftslokale gilt. Diskotheken sind Gaststätten nach § 1 Abs. 1 GastG und unterfallen deshalb Art. 2 Nr. 8 Gesund­heits­schutz­gesetz (GSG). Das Führen von Mitglie­der­listen hat nicht zur Folge, dass der Kundenkreis als "geschlossene Gesellschaft" i.S.d. Vollzugs­be­kannt­machung zum GSG zu qualifizieren ist und das Rauchen gestattet werden kann. Der Gesetzgeber wollte durch Neufassung des GSG gerade verhindern, dass mit den so genannten Raucherclubs das Rauchverbot in der Gastronomie umgangen wird.

800 registrierten Personen stellen keine geschlossene Gesellschaft dar, der das Rauchen gestattet werden kann

Hinsichtlich der Spielhallen gilt Art. 2 Nr. 6 GSG. Die dort genannten Kultur- und Freizei­t­ein­rich­tungen sollten hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichkeit Gaststätten gleichgestellt werden. Es kann daher auch hier auf die Definition der geschlossenen Gesellschaft in den Vollzugs­hin­weisen zurückgegriffen werden. Obwohl der Betreiber der Spielhallen nach Erlass des ablehnenden Beschlusses des Verwal­tungs­ge­richts keine neuen Mitglieder mehr aufgenommen hat, stellten die ca. 800 registrierten Personen keine geschlossene Gesellschaft dar, bei der das Rauchen erlaubt werden könnte.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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