Dokument-Nr. 14169
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- DAR 2012, 37Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2012, Seite: 37
- NJW 2011, 3593Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 3593
- NZV 2012, 193Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 193
- SVR 2012, 32Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2012, Seite: 32
- VRS 122, 41Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 122, Seite: 41
- Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "Mo - Fr" gilt auch für FeiertageOberlandesgericht Brandenburg, Beschluss28.05.2013, (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)
- Rechts aufgestelltes Temposchild gilt für sämtliche Fahrbahnen der AutobahnOberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss14.03.2022, 2 Rbs 31/22
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss16.09.2011
Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung bei Weiterfahrt nach Aufenthalt auf einem ParkplatzAutofahrer darf Geschwindigkeitsbegrenzung nicht vergessen
Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes, ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr der Betroffene mit seinem PKW eine Straße entlang und passierte dabei ein 30 km/h Schild. Daraufhin bog er auf einen Parkplatz ab. Nach Aufenthalt auf dem Parkplatz setzte er seine Fahrt in dieselbe Richtung fort. Er überschritt im Folgenden die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h. Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wendete er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Keine Zulassung der Beschwerde
Da der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt wurde, kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Beide Zulassungsgründe waren nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht gegeben. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wurde nicht geltend gemacht. Die Sache erforderte auch keine Zulassung zur Fortbildung des materiellen Rechts. Der hier zugrundeliegende Sachverhalt bedurfte keiner Klärung mehr.
Verkehrszeichen wird durch Parkplatz nicht aufgehoben
Das Oberlandesgericht führte dennoch aus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung durch den Parkplatz nicht aufgehoben wurde und somit für den Betroffenen weiter galt. Zwar sollen Verkehrszeichen hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger zu rechnen ist. Hier war es allerdings so, dass der Betroffene den Parkplatz nur erreichen konnte, nachdem er zuvor das die Geschwindigkeit begrenzende Zeichen passiert haben muss. So entschied auch der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, dass vom Kraftfahrer verlangt werden kann, dass er sich ein für eine längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und einprägt, wenn er es zuvor wahrgenommen hat (BGHSt 11, 7).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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