23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 14169

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Beschluss16.09.2011Oberlandesgericht Oldenburg2 SsRs 214/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2012, 37Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2012, Seite: 37
  • NJW 2011, 3593Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 3593
  • NZV 2012, 193Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 193
  • SVR 2012, 32Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2012, Seite: 32
  • VRS 122, 41Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 122, Seite: 41
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss16.09.2011

Beachtung der Geschwin­digkeits­beschränkung bei Weiterfahrt nach Aufenthalt auf einem ParkplatzAutofahrer darf Geschwin­digkeits­begrenzung nicht vergessen

Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes, ein die Höchst­geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwin­digkeits­begrenzung mittlerweile vergessen habe. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall befuhr der Betroffene mit seinem PKW eine Straße entlang und passierte dabei ein 30 km/h Schild. Daraufhin bog er auf einen Parkplatz ab. Nach Aufenthalt auf dem Parkplatz setzte er seine Fahrt in dieselbe Richtung fort. Er überschritt im Folgenden die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 30 km/h um 22 km/h. Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wendete er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechts­be­schwerde.

Keine Zulassung der Beschwerde

Da der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt wurde, kam die Zulassung der Rechts­be­schwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Beide Zulas­sungs­gründe waren nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg nicht gegeben. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wurde nicht geltend gemacht. Die Sache erforderte auch keine Zulassung zur Fortbildung des materiellen Rechts. Der hier zugrun­de­liegende Sachverhalt bedurfte keiner Klärung mehr.

Verkehrszeichen wird durch Parkplatz nicht aufgehoben

Das Oberlan­des­gericht führte dennoch aus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung durch den Parkplatz nicht aufgehoben wurde und somit für den Betroffenen weiter galt. Zwar sollen Verkehrszeichen hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger zu rechnen ist. Hier war es allerdings so, dass der Betroffene den Parkplatz nur erreichen konnte, nachdem er zuvor das die Geschwindigkeit begrenzende Zeichen passiert haben muss. So entschied auch der Bundes­ge­richtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, dass vom Kraftfahrer verlangt werden kann, dass er sich ein für eine längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und einprägt, wenn er es zuvor wahrgenommen hat (BGHSt 11, 7).

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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