Dokument-Nr. 17170
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- NStZ-RR 2014, 26Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 26
- NZV 2014, 101Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 101
- Amtsgericht Cottbus, Beschluss, 66 OWi 239/12
Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss28.05.2013
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "Mo - Fr" gilt auch für FeiertageVerkehrssicherheit erfordert einfache und klare Regeln
Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch ein Verkehrsschild an den Tagen Montag bis Freitag beschränkt, so gilt dies auch dann, wenn einer der Tage ein Feiertag ist. Denn der fließende Straßenverkehr erfordert im Interesse der Verkehrssicherheit einfache und klare Regeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt, weil er an Christi Himmelfahrt im Jahr 2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Die Geschwindigkeit wurde durch ein entsprechendes Verkehrsschild beschränkt. Es enthielt zudem den Zusatz "Mo - Fr". Der Autofahrer vertrat die Ansicht, dass damit nur Werktage gemeint seien, da ein Feiertag vergleichbar sei mit einem Sonntag. Er legte daher Rechtsbeschwerde ein.
Geltung der Höchstgeschwindigkeit auch an Christi Himmelfahrt
Das Oberlandesgericht Brandenburg war der Auffassung, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch an Christi Himmelfahrt und damit an einem Feiertag galt. Denn maßgeblich sei allein, dass durch den Zusatz die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war. Dazu habe auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehört.
Interesse an Verkehrssicherheit war zu beachten
Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen sein, so das Oberlandesgericht weiter, selbst zu entscheiden, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheit auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordere, müssen Unbequemlichkeiten im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden. Dies gelte jedenfalls für den fließenden Verkehr.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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