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Dokument-Nr. 17170

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Beschluss28.05.2013Oberlandesgericht Brandenburg(2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 683 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 683, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NStZ-RR 2014, 26Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 26
  • NZV 2014, 101Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 101
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cottbus, Beschluss, 66 OWi 239/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss28.05.2013

Beschränkung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit "Mo - Fr" gilt auch für FeiertageVerkehrs­si­cherheit erfordert einfache und klare Regeln

Wird die zulässige Höchst­geschwindig­keit durch ein Verkehrsschild an den Tagen Montag bis Freitag beschränkt, so gilt dies auch dann, wenn einer der Tage ein Feiertag ist. Denn der fließende Straßenverkehr erfordert im Interesse der Verkehrs­si­cherheit einfache und klare Regeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt, weil er an Christi Himmelfahrt im Jahr 2012 die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit überschritten hatte. Die Geschwindigkeit wurde durch ein entsprechendes Verkehrsschild beschränkt. Es enthielt zudem den Zusatz "Mo - Fr". Der Autofahrer vertrat die Ansicht, dass damit nur Werktage gemeint seien, da ein Feiertag vergleichbar sei mit einem Sonntag. Er legte daher Rechts­be­schwerde ein.

Geltung der Höchst­ge­schwin­digkeit auch an Christi Himmelfahrt

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg war der Auffassung, dass die Beschränkung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit auch an Christi Himmelfahrt und damit an einem Feiertag galt. Denn maßgeblich sei allein, dass durch den Zusatz die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war. Dazu habe auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehört.

Interesse an Verkehrs­si­cherheit war zu beachten

Im Interesse der Verkehrs­si­cherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrs­teil­nehmer überlassen sein, so das Oberlan­des­gericht weiter, selbst zu entscheiden, ob die Anordnung einer Geschwin­dig­keits­be­grenzung aufgrund der örtlichen Besonderheit auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordere, müssen Unbequem­lich­keiten im Interesse der Verkehrs­si­cherheit in Kauf genommen werden. Dies gelte jedenfalls für den fließenden Verkehr.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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