24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 17170

Drucken
Beschluss28.05.2013Oberlandesgericht Brandenburg(2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 683 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 683, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NStZ-RR 2014, 26Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 26
  • NZV 2014, 101Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 101
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cottbus, Beschluss, 66 OWi 239/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss28.05.2013

Beschränkung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit "Mo - Fr" gilt auch für FeiertageVerkehrs­si­cherheit erfordert einfache und klare Regeln

Wird die zulässige Höchst­geschwindig­keit durch ein Verkehrsschild an den Tagen Montag bis Freitag beschränkt, so gilt dies auch dann, wenn einer der Tage ein Feiertag ist. Denn der fließende Straßenverkehr erfordert im Interesse der Verkehrs­si­cherheit einfache und klare Regeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt, weil er an Christi Himmelfahrt im Jahr 2012 die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit überschritten hatte. Die Geschwindigkeit wurde durch ein entsprechendes Verkehrsschild beschränkt. Es enthielt zudem den Zusatz "Mo - Fr". Der Autofahrer vertrat die Ansicht, dass damit nur Werktage gemeint seien, da ein Feiertag vergleichbar sei mit einem Sonntag. Er legte daher Rechts­be­schwerde ein.

Geltung der Höchst­ge­schwin­digkeit auch an Christi Himmelfahrt

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg war der Auffassung, dass die Beschränkung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit auch an Christi Himmelfahrt und damit an einem Feiertag galt. Denn maßgeblich sei allein, dass durch den Zusatz die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war. Dazu habe auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehört.

Interesse an Verkehrs­si­cherheit war zu beachten

Im Interesse der Verkehrs­si­cherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrs­teil­nehmer überlassen sein, so das Oberlan­des­gericht weiter, selbst zu entscheiden, ob die Anordnung einer Geschwin­dig­keits­be­grenzung aufgrund der örtlichen Besonderheit auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordere, müssen Unbequem­lich­keiten im Interesse der Verkehrs­si­cherheit in Kauf genommen werden. Dies gelte jedenfalls für den fließenden Verkehr.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss17170

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI