Dokument-Nr. 23960
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- Grundgesetz gebietet keinen Abstammungsklärungsanspruch gegenüber mutmaßlich leiblichem VaterBundesverfassungsgericht, Urteil19.04.2016, 1 BvR 3309/13
- Umgangs- und Auskunftsanspruch des biologischen Vaters: Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens muss verhältnismäßig seinBundesverfassungsgericht, Beschluss19.11.2014, 1 BvR 2843/14
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss14.02.2017
OLG Oldenburg zum Umgangsrecht des biologischen Vaters bei "Seitensprung-Kind"Mutter muss Abstammungsuntersuchung dulden
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass die Mutter eines einjährigen Kindes dann eine Abstammungsuntersuchung dulden muss, wenn der mögliche biologische Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient.
Nach dem Gesetz hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686 a BGB). Im zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute dies alles bestritten: Die biologische Vaterschaft des ehemaligen Liebhabers, dessen Interesse an dem Kind und, dass ein Umgang dem Kindeswohl dienlich sei. Ein Eindringling in die intakte Familie sei nicht erwünscht. Die Mutter weigerte sich, mit ihrem Kind an einer sogenannten Abstammungsuntersuchung teilzunehmen, durch die die Vaterschaft geklärt werden könnte.
AG: Umgang eines fremden Mannes mit einjährigem Kind dient nicht dem Kindeswohl
Das Amtsgericht hatte die Weigerung der Mutter für rechtmäßig gehalten. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass ein Umgang des fremden Mannes mit dem erst einjährigen Kind dem Kindeswohl diene. Dies könne erst dann beurteilt werden, wenn das Kind über seine biologische Herkunft aufgeklärt worden sei, was frühestens im Vorschulalter erfolgen könne. Gegen diese Entscheidung rief der Mann das Oberlandesgericht Oldenburg an. Für den Fall, dass er seine Rechte erst in ein paar Jahren geltend machen könne, könne er in den entscheidenden ersten Lebensjahren keine Beziehung zu dem Kind aufbauen.
OLG bejaht Anspruch des möglichen biologischen Vaters auf Abstammungsuntersuchung
Das Oberlandesgericht gab dem Mann Recht. Die Mutter müsse die Abstammungsuntersuchung dulden. Zwar seien immer die Interessen aller Beteiligten abzuwägen. Dies führe aber im konkreten Fall dazu, dass bereits jetzt die biologische Vaterschaft zu klären sei. Der Kindesmutter drohten durch die Untersuchung keine zusätzlichen Belastungen für das Familienleben, zumal ihr Ehemann von dem ganzen Verfahren Kenntnis hätte. Wenn die Untersuchung die biologische Vaterschaft des Mannes bestätigen würde, müsse in einem zweiten Schritt geklärt werden, ob ein Umgang dem Kindeswohl diene. Hierfür müssten dann gegebenenfalls verschiedene Vorwürfe, die die Eheleute gegen den Mann erhoben hatten, aufgeklärt und wohl auch das Kind - in kindgerechter Art und Weise - über die ganze Sache unterrichtet werden. Sollte die Untersuchung eine Vaterschaft nicht bestätigen, wären all diese weiteren Ermittlungen dagegen ohnehin nicht mehr erforderlich. Deswegen sei jetzt zunächst einmal eine Vaterschaftsfeststellung erforderlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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