21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil13.02.2014

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft haftet für Glatteisunfälle auch bei Übertragung der Räum- und Streupflicht auf DritteZuverlässigkeit der Räum- und Streupflicht muss bei Beauftragung eines über 80 Jahre alten Rentners regelmäßig kritisch überprüft werden

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft haftet für Unfälle, die sich bei Schnee- und Eisglätte vor ihrem Grundstück wegen nicht erfüllter Räum- und Streupflicht ereignen. Hat sie diese Pflicht auf einen Dritten übertragen (hier einen 82jährigen Rentner) ist die Gemeinschaft dennoch zur Überwachung der Arbeiten verpflichtet und muss bei Nichterfüllung des Auftrags entsprechend handeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor, das einem Geschädigten wegen eines Glatteisunfalls mehr als 16.000 Euro Schadensersatz zusprach.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2010 rutschte der bei der Klägerin unfall­ver­si­cherte Geschädigte gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden. Nach der Satzung der Stadt Varel hatte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82jähriger Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis-und Schneeglätte geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft hätte engmaschige Überwachung des Rentners organisieren müssen

Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg ist dagegen zu einer überwiegenden Haftung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gekommen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt habe. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden, so das Gericht. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts.

Geschädigter trägt wegen erkennbarer Glätte 40 % Mitschuld

Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Gericht auf 40 % festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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