Dokument-Nr. 17686
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- NZM 2014, 591Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 591
- Landgericht Oldenburg, Urteil, 4 O 2716/12
- Räum- und Streupflicht: Vermieter kann 80-jährige Mieterin nicht mehr zum Winterdienst verpflichtenAmtsgericht Hamburg-Altona, Urteil30.08.2006, 318A C 146/06
- Räum- und Streupflicht: Gemeinde haftet für Sturz auf ungestreuten RadwegenOberlandesgericht Oldenburg, Urteil30.04.2010, 6 U 30/10
- Grundstückseigentümer kann Räum- und Streupflicht auf Nachbarn übertragenOberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil28.02.2012, 11 U 137/11
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil13.02.2014
Wohnungseigentümergemeinschaft haftet für Glatteisunfälle auch bei Übertragung der Räum- und Streupflicht auf DritteZuverlässigkeit der Räum- und Streupflicht muss bei Beauftragung eines über 80 Jahre alten Rentners regelmäßig kritisch überprüft werden
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft haftet für Unfälle, die sich bei Schnee- und Eisglätte vor ihrem Grundstück wegen nicht erfüllter Räum- und Streupflicht ereignen. Hat sie diese Pflicht auf einen Dritten übertragen (hier einen 82jährigen Rentner) ist die Gemeinschaft dennoch zur Überwachung der Arbeiten verpflichtet und muss bei Nichterfüllung des Auftrags entsprechend handeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, das einem Geschädigten wegen eines Glatteisunfalls mehr als 16.000 Euro Schadensersatz zusprach.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2010 rutschte der bei der Klägerin unfallversicherte Geschädigte gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden. Nach der Satzung der Stadt Varel hatte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82jähriger Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis-und Schneeglätte geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.
Wohnungseigentümergemeinschaft hätte engmaschige Überwachung des Rentners organisieren müssen
Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist dagegen zu einer überwiegenden Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft gekommen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt habe. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden, so das Gericht. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts.
Geschädigter trägt wegen erkennbarer Glätte 40 % Mitschuld
Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Gericht auf 40 % festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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